Allgemeines zur EG-Umgebungslärmrichtlinie
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärmrichtlinie).
Mit der Richtlinie ist ein gemeinsames europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, das schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindern, vermeiden oder mindern soll. Umgebungslärm bezeichnet in diesem Zusammenhang belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu gehört Lärm von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Industrie- und Gewerbebetrieben.
Wesentliche Ziele der Richtlinie sind
- Erfassung der Lärmbelastung durch strategische Lärmkarten nach einheitlichen Berechnungsverfahren,
- Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
- Aufstellung von Aktionsplänen auf Basis der Lärmkarten und unter Beteiligung der Öffentlichkeit und
- Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung.
Rechtliche Grundlagen
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005, BGB1.I S. 1794 und der einhergehenden Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), wurde die EG-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht eingeführt. Der sechste Teil des BImSchG "Lärmminderungsplanung" umfasst die Paragrafen 47a bis 47f und beinhaltet – neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.
Lärmkarten zur Umgebungslärmrichtlinie sind gemäß § 47c BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV und Lärmaktionspläne entsprechend den Anforderungen des Anhangs V der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Verbindung mit § 47d BImSchG zu erstellen.
Umfang und Fristen für die Lärmkartierung
In der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind ein Zeitplan sowie Anforderungen zur Umgebungslärmkartierung und zu den Lärmaktionsplänen vorgegeben. Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
Stufe | 1. Stufe | ab 2. Stufe (danach alle 5 Jahre) |
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Frist | 30.06.2007 | 30.06.2012 |
Lärmkartierung außerhalb von Ballungsräumen |
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Hauptverkehrsstraße | > 6 Mio. Kfz pro Jahr | > 3 Mio. Kfz pro Jahr |
Haupteisenbahnstrecke | > 60.000 Züge pro Jahr | > 30.000 Züge pro Jahr |
Großflughafen | > 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr | |
Lärmkartierung innerhalb von Ballungsräumen |
||
Ballungsraum | > 250.000 Einwohner | > 100.000 Einwohner |
Straßenverkehrslärm | Hauptverkehrsstraßen und sonstige Straßen | |
Eisenbahnlärm | Haupteisenbahnstrecken und sonstige Schienenwege | |
Fluglärm | Großflughäfen und sonstige zivile Flugplätze | |
Industrie- und Gewerbelärm | IED-Anlagen und Häfen |
Zuständigkeiten in Bayern
Die Zuständigkeiten für den Vollzug der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind grundsätzlich in § 47e BImSchG geregelt. Primär sind demnach die Gemeinden für die Lärmkartierung und die Erstellung der Lärmaktionspläne zuständig, sofern nach Landesrecht keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Ausgenommen sind die Lärmkartierung und die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Haupteisenbahnstrecken des Bundes; hierfür ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig.
Mit dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) wurde dem Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe der Kartierung übertragen. Der Regierung von Oberfranken obliegt die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen in Ballungsräumen. Für die Aktionsplanung der verbleibenden Lärmquellen innerhalb von Ballungsräumen sind diese selbst verantwortlich. Für Großflughäfen ist diejenige Regierung zuständig, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.
Lärmquellen | Kartierung | Aktionsplanung |
---|---|---|
Hauptlärmquellen außerhalb von Ballungsräumen |
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Hauptverkehrsstraßen | LfU | Regierung von Oberfranken |
Großflughäfen (München und Nürnberg) | LfU | Regierung von Oberbayern, bzw. Mittelfranken |
Haupteisenbahnstrecken des Bundes | Eisenbahnbundesamt (EBA) | EBA |
Andere Haupteisenbahnstrecken | LfU | Regierung von Oberfranken |
Hauptlärmquellen innerhalb von Ballungsräumen |
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Straßen | LfU | Autobahn: Regierung von Oberfranken andere Straßen: Kommune |
Haupteisenbahnstrecken des Bundes | EBA | EBA |
Sonstige Eisenbahnstrecken (z.B. Lokalbahn) | LfU | Kommune |
Straßenbahn, U-Bahn (oberirdisch) | LfU | Kommune |
Sonstige Flugplätze | LfU | Kommune |
IED-Anlagen | LfU | Kommune |
Mit Änderungsverordnung zur EG-Umgebungslärmrichtlinie vom Juni 2019 sind ab der Kartierung 2022 die Lärmaktionspläne innerhalb einer Frist von nunmehr zwei Jahren durch die jeweiligen Behörden zu erstellen. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die bisherige Jahresfrist aufgrund der umfangreichen Beteiligungen nur schwer realisierbar war.