Probenumfang bei Fischsterben

Zu gewinnende Proben und wichtige Angaben bei Fischsterben

  • Tierproben (Fische, Krebse, Muscheln),
  • Wasserproben (und ggf. Sediment),
  • Vor-Ort-Parameter: pH-Wert, Sauerstoffkonzentration, Leitfähigkeit und Wassertemperatur (werden in der Regel vom Wasserwirtschaftsamt erfasst). Ein Sauerstoff – Schnelltest sowie pH-Teststäbchen befinden sich im Probenahmekoffer,
  • Bilder,
  • Weiterführende Angaben zu Fischsterben im Ermittlungsformblatt "Untersuchung von Schadensfallproben".

Auswahl der Fischproben

Anzahl der Fische (pro betroffenem Gewässerabschnitt)

  • 5 bis 10 Fische > 10 cm,
  • Ca. 20 Fische < 10 cm,
  • Ca. 1 kg Gesamtgewicht der Probe.

Artenauswahl

  • Bei verschiedenen Arten und Größen nach Möglichkeit auch alle unterschiedlichen Arten und Größen beproben,
  • Bei Verunreinigung durch landwirtschaftliche Abwässer (Gülle, Silosickersaft) immer auch Forellenartige entnehmen. Deren Erkennungsmerkmal ist die Fettflosse (Flosse zwischen Rücken und Schwanzflosse),
  • Bei Muscheln und Krebsen die Probenahme vorab mit dem Wasserwirtschaftsamt/ Landesamt für Umwelt, Ref. 73 koordinieren.

Probenbeschaffenheit

Grundsatz 1: Möglichst frisch verendete Fische beproben.

  • Rote, statt blasse Kiemen,
  • Klare, statt trübe Augen,
  • Schleimige & feuchte, statt raue & trockene Körperoberfläche,
  • Feste & druckelastische, statt weiche & verformbare Muskulatur,
  • Am Grund liegende, statt aufschwimmende Fische.

Grundsatz 2:

Besser Tiere mit Verwesungsanzeichen asservieren als keine Tierproben zu entnehmen.

Grundsatz 3:

Eine Tötung von Fischen zur Schadensfallaufklärung ist i. d. R. nicht erforderlich aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Erläuterung zu Grundsatz 3

Im Sterbeprozess befindliche (moribunde) Fische können aus Tierschutzgründen von Personen mit entsprechender Sachkunde (z. B. Inhaber eines Fischereischeins, Fischwirte) getötet und zur weiteren Untersuchung dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt übergeben werden. Dieser Sachverhalt ist im Ermittlungsformblatt "Untersuchung von Schadensfallproben" zu dokumentieren und die Fische entsprechend zu kennzeichnen. Es besteht ein Aneignungsverbot für private Verwendung der Fische gemäß Bayerischem Fischereigesetz (BayFiG).

Toter Fisch (Salmonide) mit Blick auf die Kiemen bei dem die Flosse am Rücken, zwischen Rücken- und Schwanzflosse mit dem Hinweis 'Fettflosse' versehen ist. Toter Fisch (Salmonide)

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