Kreisverwaltungsbehörde

Die für die Ausbringungsfächen zuständige Kreisverwaltungsbehörde (KVB (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)) entscheidet über die Freigabe oder Sperrung einer vorangezeigten Beschlammung. Dabei überwacht sie insbesondere die Einhaltung der Gesamtmenge von 5 t Trockenmasse je Hektar innerhalb von 3 Jahren, die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und das Verbot einer Beschlammung von Flurstücken, die in Wasserschutzgebieten liegen.

Aufgabe der KVB ist es, zu prüfen, ob die Vorgaben der Klärschlammverordnung eingehalten werden. Zusätzlich werden die Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach Dünge Mittel Verordnung angezeigt. Die Entscheidungshoheit in Bezug auf eine Voranzeige liegt bei der KVB. Jedoch wird die KVB den Beurteilungen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) im Allgemeinen folgen.

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