Analysen
Für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen müssen sowohl die Böden, als auch der Klärschlamm regelmäßig untersucht werden. Die Analysen müssen bei Antragstellung vorhanden sein und mindestens bis zum Zeitpunkt des Auf- oder Einbringens von Klärschlamm auf oder in Böden gültig sein.
Bodenbezogene Untersuchungsparameter
Klärschlamm darf nur aufgebracht werden, wenn der Boden auf den pH-Wert, die Bodenart, den Humusgehalt und den Phosphatgehalt (Analysengültigkeit 3 Jahre) sowie auf die Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink (Analysengültigkeit 10 Jahre) untersucht worden ist. Weiterhin sind seit dem 03.04.2018 Untersuchungen auf polychlorierte Biphenyle (PCB) und Benzo(a)pyren (Analysengültigkeit 10 Jahre) vorgeschrieben. Je drei Hektar Fläche wird eine Bodenanalyse benötigt.
Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter
Das Untersuchungsspektrum der Klärschlämme ergibt sich aus den Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV, 2017) und der Düngemittelverordnung (DüMV, 2012). Klärschlamm darf nur ausgebracht werden, wenn er auf die folgenden Parameter untersucht wurde:
- pH-Wert, Trockensubstanz, Organische Substanz
- Nährstoffe: Phosphor, Gesamt-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, basisch wirksame Stoffe, bewertet als Calciumoxid
- Schwermetalle: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI), Kupfer, Nickel, Quecksilber, Eisen, Thallium und Zink
- Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)
- polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), dioxinähnliche polychlorierte- Biphenyle (dl-PCB), Benzo(a)pyren
- polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
- Seuchen- und Phytohygiene: derzeit nur Salmonellen (nicht verpflichtend, entsprechend Vorgaben nach DüMV, § 5)
- Deklarationsparameter: K2O, MgO, S, Na, Ca wasserlöslich (bei Flüssigschlamm, Trockensubstanz = 15 %), Mn, Mo, B, Co, Se, Nverfügbar (Nitrat- und Ammonium-N) nach § 6 DüMV
Aus den eingegebenen Untersuchungsparametern erstellt das System automatisch eine Deklarationsanalyse, welche beim Transport mitzuführen und dem Landwirt zusammen mit dem Lieferschein an die Hand zu geben ist.
Wer ist zur Klärschlamm- und Bodenprobenahme berechtigt?
Unter den Vorgaben der neuen AbfKlärV sind Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen von Klärschlamm und Boden durch eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle durchzuführen.
Die bisherige Praxis, wonach die Klärschlammprobenahme meist durch Kläranlagenpersonal erfolgte, ist nicht mehr zulässig. Bisher zugelassene Bodenprobennehmer behalten ihre Zulassung bis zum im Notifizierungsbescheid angegebenen Ablaufdatum. Eine Verlängerung der Zulassung wird es nicht mehr geben.