Klärschlammverordnung 2017

Am 02.10.2017 wurde die Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 03.10.2017 in Kraft.

Mit der Neufassung möchte der Gesetzgeber aus Vorsorgegründen die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm aus größeren Kläranlagen verbieten und die Betreiber dieser Kläranlagen nach gestaffelten Übergangsfristen von zwölf Jahren (> 100.000 Einwohnerwerte, EW) bzw. fünfzehn Jahren (> 50.000 EW) zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen verpflichten. Für Kläranlagen bis 50.000 EW bleibt weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

Mit der aktuellen Fassung regelt die Klärschlammverordnung nicht nur mehr die Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, sondern gilt für jegliche stoffliche Verwertung von Klärschlamm, insbesondere auch für die landbauliche Verwertung (Rekultivierung) und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller.

Die Klärschlammverordnung listet nur noch wenige Untersuchungsparameter explizit auf und verweist stattdessen auf die Parameter nach der Düngemittelverordnung (§ 8, Klärschlamm) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (§ 7, aufzubringenden Boden) (vom 12. Juli 1999 (BGBI.IS. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 31.August 2015 (BGBI.T S. 1474)).

Zu den wesentlichen Änderungen durch die Novelle beim vorgeschriebenen Anzeige- und Lieferscheinverfahren für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung gehören:

  • Lieferungen zur landbaulichen Verwertung (Rekultivierung, Landschaftsbau)
  • Anzeige und Lieferscheinverfahren an Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller, zusammen mit den Nachweisen (Lieferscheine) der endgültigen Aufbringung
  • Anzeige- und Lieferscheinverfahren für landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlammgemischen
  • Meldungen an die Träger der Qualitätssicherung
  • Kreisverwaltungsbehörden erstellen jährlich Auf- und Einbringungspläne für Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte.

Bodenbezogene Untersuchungsparameter

Bodenbezogene Untersuchungsparameter und Analysengültigkeit
Bodenbezogene Untersuchungsparameter Analysengültigkeit
Bodenart, pH-Wert, Humusgehalt (neu), Phosphat 3 Monate
Schwermetalle 10 Jahre
Polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren 10 Jahre

Differenzierende Grenzwertgestaltung bei bodenbezogenen Untersuchungsparametern

Bei Schwermetallen im Boden in Abhängigkeit von der Bodenart und dem pH-Wert bzw. bei polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren vom Humusgehalt

Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter - Analysengültigkeit

Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter und Analysengültigkeit
Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter (Basis der Analysengültigkeit ist das Analysedatum, nicht wie bisher das Probenahmedatum) Analysengültigkeit
bei ≤ 750 t TM pro Jahr
Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, ChromVI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink 3 Monate
Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte, organisch gebundene Halogene (AOX) 3 Monate
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff 3 Monate
Phosphor (P gesamt) 3 Monate
Trockenrückstand 3 Monate
Organische Substanz 3 Monate
Basisch wirksame Stoffe insgesamt, bewertet als Calciumoxid 3 Monate
Eisen 3 Monate
pH-Wert 3 Monate
Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, (dl-PCB) 24 Monate
Benzo(a)pyren 24 Monate
Polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) 24 Monate
Seuchen- und Phytohygiene: Derzeit nur Salmonellen (nicht verpflichtend, entsprechend Vorgaben nach DüMV, § 5) 3 Monate

Klärschlammbezogene Untersuchungshäufigkeit

Mit Ausnahme der organischen Stoffgruppen gelten folgende Regelungen für die Untersuchungshäufigkeit:

  • Bei Anfallsmengen bis 750 Tonnen Trockenmasse (TM) pro Jahr ist mindestens alle drei Monate zu untersuchen.
  • Bei Anfallsmengen über 750 Tonnen Trockenmasse pro Jahr ist eine Untersuchung entweder je angefangene 250 Tonnen Trockenmasse oder höchstens einmal im Monat zu veranlassen.
  • Abwasserbehandlungsanlagen bis 1.000 EW haben alle zwei Jahre zu untersuchen.
  • Für Klärschlammgemische und Komposte ist je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse zu untersuchen, die Fristen bleiben unverändert.

Die organischen Stoffe und Stoffgruppen PCB, PCDD/PCDF, dl-PCB, Benzo(a)pyren, PFOA und PFOS sind mindestens alle zwei Jahre zu untersuchen.

Anzeige- und Lieferscheinverfahren

  • Anzeigefrist (bisher Voranzeigefrist) mindestens drei Wochen vor geplantem Ausbringungszeitpunkt.
  • Neue, erweiterte Mustervorlagen für Anzeigen (bisher Voranzeigen) und Lieferscheine.

Was haben Kläranlagenbetreiber und beauftragte Dritte bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung im Wesentlichen zu beachten?

  • Sämtliche Lieferungen sind detailliert in einem Register abzulegen und bis spätestens 15. März des Folgejahres elektronisch an die Behörden zu melden.
  • Schlämme aus Kläranlagen, in die Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung eingeleitet werden, dürfen nicht mehr bodenbezogen verwertet werden.
  • Flächen in Wasserschutzgebieten, auch Zone III, dürfen nicht beschlammt werden. (In Bayern galt das bisher schon.)
  • Die Anzeigenfrist vor Ausbringung des Klärschlamms beträgt mindestens drei Wochen.
  • Lieferscheine sind spätestens innerhalb von drei Wochen an die entsprechenden Stellen zu übersenden.
  • Die gesetzlich geltenden Grenzwerte nach AbfKlärV 2017 und DümV 2012 finden Sie unter 'Weiterführende Informationen'.

Stand Juni 2024

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