FAQ: Abfalleinstufung von Metallabfällen mit Anstrichen
Wie sind Metallabfälle mit Anstrichen oder Beschichtungen abfallrechtlich einzustufen?
Metallabfälle wie Stahlträger oder Metallbauteile sind zum Schutz vor Korrosion oftmals mit einem Anstrich oder einer Beschichtung versehen. Diese Anstriche bzw. Beschichtungen können Schadstoffe wie Schwermetalle, PCB, PAK oder auch Asbest enthalten.
Die abfallrechtliche Einstufung erfolgt in Abhängigkeit des vorliegenden Schadstoffs.
Abfallrechtliche Einstufung
Bei Metallbauteilen mit schadstoffhaltigen Anstrichen oder Beschichtungen wird, anders als beispielsweise beim Gebäuderückbau, das gesamte Bauteil betrachtet und die Schadstoffkonzentrationen werden auch auf das gesamte Bauteil bezogen, da die Schadstoffe beim Stahlrecycling thermischen Prozessen mit hohen Temperaturen unterliegen, bei denen Schadstoffe wie beispielsweise organische Belastungen oder Schwermetallverbindungen zerstört oder umgewandelt werden.
Zudem sind bei oberflächenbehandelten Bauteilen – beispielsweise aus der Phosphatierung, Feuerverzinkung, Galvanisierung, Brünierung usw. – die Gehalte aus der Beschichtung nicht einstufungsrelevant, da diese in massiver metallischer Form vorliegen (vgl. Nr. 2.2.4 der Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnis-Verordnung).
Abfallschlüssel
Für Metallabfälle mit Anstrichen werden, aufgrund des Metallkörpers als Hauptbestandteil, die Abfallschlüssel des Kapitels 17 04 vorgeschlagen. Erreicht oder überschreitet die Konzentration des Schadstoffs bezogen auf das gesamte Bauteil die Konzentrationsgrenze (s. Technische Hinweise) ist der Abfallschlüssel 17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind zu wählen. Wird die Konzentrationsgrenze unterschritten, ist bei Eisen- und Stahlteilen der Abfallschlüssel 17 04 05 zu wählen.
Ausnahme
Ausnahmen von der oben beschriebenen Vorgehensweise stellen PCB und Asbest dar. Hauptzweck bei der Entsorgung von Abfällen, die diese Schadstoffe enthalten, ist deren Ausschleusung aus dem Stoffkreislauf. In diesen Fällen ist die Möglichkeit zu prüfen, die PCB- oder asbesthaltigen Beschichtungen abzutrennen und diese als Beseitigungsabfall getrennt vom Träger- oder Bauteil-Material zu entsorgen
Einstufung
Bei Metallbauteilen mit PCB-haltigen Beschichtungen erfolgt die abfallrechtliche Einstufung anhand der PCB-haltigen Komponente (vgl. § 1 PCBAbfallV "Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält."). Das bedeutet, die PCB-Konzentration im Anstrich oder in der Beschichtung ist für die abfallrechtliche Einstufung des gesamten Bauteils maßgebend. Ab einer PCB-Konzentration von 50 mg/kg im Anstrich oder in der Beschichtung, ist das gesamte Metallbauteil als gefährlicher Abfall einzustufen.
Abfallschlüssel
Für die Einstufung von Metallbauteilen mit PCB-haltigen Beschichtungen wird der Abfallschlüssel 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) vorgeschlagen.
Metallbauteile mit asbesthaltigen Farbanstrichen sind gemäß AVV unter dem absolut gefährlichen Abfallschlüssel 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe einzustufen.