FAQ: Abfalleinstufung von Tartanbahnbelägen
Wie sind Tartanbahnbeläge abfallrechtlich einzustufen?
Tartanbahnbeläge werden für Sportplätze und Laufbahnen im Außenbereich eingesetzt. In der Regel bestehen diese aus einer reinen Kunststoffmatrix. Materialspezifisch können Schadstoffe in der Kunststoffmatrix eingebunden sein. Ist dies der Fall müssen diese bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht berücksichtigt werden. Bestehen Schadstoffanhaftungen (z. B. Reste von Kleber oder mineralische Anteile) am Kunststoff, sind die Konzentrationen der Schadstoffe in den Anhaftungen für die abfallrechtliche Einstufung maßgeblich.
Bei der Analyse von Tartanbahnbelägen kommt es häufig zu hohen Schwermetall- Konzentrationswerten, insbesondere für Zink. Diese wurden als Stabilisatoren in der Kunststoffmatrix eingesetzt und müssen bei der Abfalleinstufung nicht berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme dieser Vorgehensweise stellt Quecksilber dar. Unabhängig davon, ob das Quecksilber im Kunststoff eingebunden ist oder der Kunststoff durch Quecksilber verunreinigt ist, ist die Konzentration des Quecksilbers zu ermitteln, da in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für quecksilberhaltige Abfälle eine gesonderte, schadstoffspezifische Abfallart ("Abfälle, die Quecksilber enthalten") vorgesehen ist.
Bei der Untersuchung von Tartanbahnbelägen können zudem MKW-Gehalte detektiert werden. Diese Gehalte sind im Normalfall auf einen analytischen Fehlbefund zurückzuführen, der durch die Kunststoffmatrix verursacht wird.
Abfallrechtliche Einstufung:
- Tartanbahnbelag ohne Querkontaminationen: 17 02 03 Kunststoff,
- Tartanbahnbelag mit Quecksilberkonzentrationen ab 80 mg/kg: 17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten,
- Tartanbahnbelag mit Querkontaminationen, die gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen: 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
Hinweis: Unabhängig von der abfallrechtlichen Einstufung der Tartanbahnbeläge, sind die analytischen Vorgaben des geplanten Entsorgungsweges zu beachten.
Entsorgung:
Der Abfall "Tartanbahnbelag" sollte thermisch entsorgt werden.
Als nicht gefährlicher Abfall können Tartanbahnbeläge in Hausmüllverbrennungsanlagen verbrannt werden. Aufgrund seiner Eigenschaften ist dieser Abfall in der Regel für eine thermische Verwertung geeignet. Dabei sind keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Für Abfälle, die in größeren Mengen die Verbrennungsbedingungen stören oder die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gefährden, werden vom Betreiber der Hausmüllverbrennungsanlage spezielle Anlieferbedingungen festgelegt, die einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb gewährleisten.
Tartanbahnbelag mit Quecksilberkonzentrationen ab 80 mg/kg, mit dem AS 170901*, dürfen von Müllverbrennungsanlagen in der Regel nicht angenommen werden. Eine thermische Verwertung in Anlagen wird aufgrund des hohen Quecksilbergehaltes in der Regel nicht möglich sein. In diesem Fall sind Tartanbahnbeläge als Abfälle zur Beseitigung der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu überlassen.