Kooperation mit Landwirten

Kooperation, warum?

Der langjährige Trend zur steigenden Nitratbelastung des Grundwassers, die derzeit auf hohem Niveau stagniert, erfordert gemeinsame Anstrengungen des Gegensteuerns.
Wesentliche Vorsorgemaßnahmen sind hier im Bereich der Landwirtschaft zu ergreifen. Gleiches gilt für die verbreitete Belastung durch Pflanzenschutzmittel (PSM) und auch für mikrobiologische Belastungen.

Die Stoffeinträge, die diffus über die Fläche in den Untergrund und damit in das Grundwasser gelangen, führen in aller Regel zu längerfristigen Beeinträchtigungen. Solche Grundwasserverunreinigungen wieder zu mindern oder zu beseitigen, kann Jahre bis Jahrzehnte dauern. Hier muss langfristig gedacht, aber baldmöglichst gehandelt werden.

Grundwasserneubildung findet überwiegend über die Fläche statt. In Deutschland stellen trotz dichter Besiedlung die landwirtschaftlichen Nutzflächen den größten Anteil an der Grundwasserneubildungsfläche dar. Mit 3,4 Mio ha sind in Bayern etwa 48% des Staatsgebietes landwirtschaftliche Nutzfläche. In den Trinkwassereinzugsgebieten bzw. Wasserschutzgebieten gilt ein ähnlicher Anteil. So liegt die Bedeutung einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung auf der Hand. Landwirtschaft und Wasserwirtschaft können einander nicht ausweichen. Umso wichtiger ist gemeinsames Handeln, besonders in den Trinkwassereinzugsgebieten.

Wasserschutzgebiete sind auch künftig das wichtigste und einzig praktikable Instrument für einen dauerhaften Schutz der hochempfindlichen Teile der Einzugsgebiete.
Neben den ordnungsrechtlichen Regelungen in Wasserschutzgebieten, die die Mindestanforderungen an die Landbewirtschaftung unter den örtlichen Randbedingungen abdecken müssen, bieten sich weitere Maßnahmen im Sinne gezielter Kooperation an. Grundwasserschonende Landwirtschaft ist am ehesten durch entsprechendes Bewusstsein und freiwillige Bereitschaft der Landwirte zu erreichen. Diese wird am besten durch Information, intensive Beratung und Kooperationsangebote mit angemessenem Ausgleich gefördert.

Generelle Bewirtschaftungskonzepte und pauschale Stickstoffdüngungsbeschränkungen, wie sie in anderen Bundesländern erfolglos praktiziert wurden, können den stark unterschiedlichen Standort- und Anbauverhältnissen im Lande nicht gerecht werden. Zur Ergänzung der Schutzgebietsverordnung empfiehlt sich die Bildung von freiwilligen, privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Trinkwassereinzugsgebiet wirtschaftenden Landwirten.

Kooperation, wie und was?

  • Kooperationen sind freiwillige Vereinbarungen eines Wasserversorgers mit den in seinem Schutz- und Einzugsgebiet wirtschaftenden Landwirten
  • Kooperationen bieten weit reichende Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung und Verbesserung der Trinkwasserqualität, vor allem aber sind sie das beste Mittel zur Sanierung bei Nitrat-Grenzwertüberschreitungen
  • Kooperationen können Schutzgebietsverordnungen nicht ersetzen, aber individuell und flexibel ergänzen
  • mit der Kooperation werden neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich weitergehende Leistungen der Landwirtschaft für den Grundwasserschutz abgegolten
  • oft wird zur Unterstützung der Landwirte auch eine spezielle Beratung angeboten
  • Grundsatz jeder Vereinbarung sollte das Prinzip "Leistung gegen kontrollierbare Gegenleistung" sein
  • für die Ausarbeitung wirksamer, standortangepasster Vereinbarungen, die Abwicklung und Beratung ist der Einsatz von mit der Landwirtschaft vertrautem Personal unabdingbar; größere Wasserversorger beschäftigen hierfür eigene Agraringenieure/innen, ansonsten sollten hierfür erfahrene landwirtschaftliche Fachbüros eingesetzt werden (Beispiele siehe Liste von landwirtschaftlichen Fachbüros)
  • mehr als 200 bayerische Wasserversorger haben bereits freiwillige Vereinbarungen mit den in ihrem Schutz- und Einzugsgebiet wirtschaftenden Landwirten zur meist beiderseitigen vollen Zufriedenheit abgeschlossen und dabei oft schon deutliche Erfolge erzielt (siehe Kooperations-Beispiele)
  • bei den Vertragsinhalten lassen sich zwei verschiedenartige Ansätze unterscheiden; zum einen werden einzelne Maßnahmen wie zum Beispiel eine erst im Frühjahr eingearbeitete Zwischenfrucht honoriert, zum anderen wird die Höhe der Prämie vom Ergebnis der Herbst-Bodenuntersuchung auf N-min abhängig gestaltet. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile und sollten je nach Akzeptanz der beteiligten Landwirte und finanzieller Möglichkeiten des Wasserversorgers ausgewählt werden.

Beispiele erfolgreicher Kooperationen

Maßnahmen

Bereits die "gute fachliche Praxis", welche durch die landwirtschaftlichen Fachgesetz wie zum Beispiel die Düngeverordnung definiert wird, verlangt von den Landwirten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen. Wie die zahlreichen, im Rahmen der Bestandsaufnahme nach der Wasserrahmenrichtlinie erhobenen nitratbelasteten Grundwasserkörper aber aufzeigen, reicht die gute fachliche Praxis, zumindest so wie sie in Deutschland umgesetzt wird, bei weitem nicht aus, um Nitratprobleme im Grundwasser zu verhindern. Somit sind viele Wasserversorger gezwungen, möglichst viele der in ihrem Wasserschutz- bzw. Einzugsgebiet wirtschaftenden Landwirte von einer an diese Standortverhältnisse angepassten grundwasserschonenden Landbewirtschaftung zu überzeugen und für die dabei auftretenden Mehrkosten einschließlich eines Anreizanteiles zu bezahlen. Grundsatz jeder Vereinbarung muss das Prinzip "Leistung gegen Gegenleistung" sein; dabei muss die Leistung klar definiert (kein "möglichst" oder andere schwammige Formulierungen) werden, kontrollierbar sein und auch kontrolliert werden.

Nachfolgend sind Maßnahmen zur Verminderung des Eintrages von Nitrat sowie PSM ins Grundwasser aufgelistet, wie sie bereits vielfach in Kooperationen umgesetzt werden.

  • Führen einer Schlagkartei
  • N-Düngung allgemein
  • N-Düngung, mineralisch
  • Gülle, Jauche
  • Viehbesatz und Abgabe von Gülle
  • Festmist
  • Klärschlamm, Kompost
  • Einzelgabe
  • Nitrifikationshemmer
  • Düngefenster
  • Anbau bestimmter Kulturen
  • Bewirtschaftung bei Mais
  • Bodenbedeckung, Zwischenfruchtanbau, Umbruchszeitpunkt, Verwertung
  • Dauergrünland-Erhalt, Extensivierung
  • Umwandlung Acker/Grünland
  • Beweidung
  • Flächenstilllegung mit/ohne Begrünung
  • bestimmte Bodenbearbeitung
  • Beregnung, Dränung
  • PSM-Einschränkung, -Verzicht
  • Festmist-, Gülle-, Jauche- und Silagelagerung
  • weitere umweltschonende Praktiken und Techniken
  • Mitglied bei ökologischem Anbauverband
  • Bodenproben, Nmin/DSN-Untersuchungen im Frühjahr
  • Nmin-Herbst-Prämiensystem

Führen einer Schlagkartei

Eine gut geführte Schlagkartei ist die Grundlage jeder intensiven pflanzenbaulichen Betriebsberatung. Während eine PSM-Schlagkartei inzwischen zum Bestandteil der guten fachliche Praxis geworden ist, besteht diese Anforderung im Bereich Düngung noch nicht.
Eine förmliche Verpflichtung zum Führen einer Schlagkartei kann jedoch Probleme bereiten. Die ursprünglich in der Landwirtschaftsverwaltung verwendete sehr ausführliche Schlagkartei, die viele Landwirte eher abschreckte, ist zwischenzeitlich durch vereinfachte Karteien abgelöst worden.
Auch das Recht der Einsichtnahme durch das WVU, das als zu strenge Kontrolle empfunden wurde und teilweise zum "Frisieren" der Schlagkarteien führte, war problematisch. Dies kann durch Beschränkung der Einsichtnahme auf Vertreter der Offizialberatung behoben werden. Das letztere wird besonders wichtig in Sanierungsfällen, wo eine Schlagkartei unabdingbare Grundlage speziell auch zur Optimierung effektiver Maßnahmen ist.

N-Düngung allgemein

Eine pauschale Einschränkung der N-Düngung um zum Beispiel 20% analog zur SchALVO wäre nur zusammen mit einem ähnlich hohen Verwaltung-, Kontroll- und Versuchsaufwand wie in Baden-Württemberg durchführbar. Die pauschale Einschränkung ist deshalb nicht empfehlenswert.

Das Verbot der Ausbringung seuchenhygienisch bedenklicher organischer Dünger in der engeren Schutzzone (Zone II) sollte, da Betriebe sehr unterschiedlich davon betroffen sind, nur mit Einzelfallberechnung und nicht pauschal ausgeglichen werden.

N-Düngung mineralisch

Mineralischer Dünger wird, da er zugekauft werden muss, mit Ausnahme einiger Sonderkulturen betriebswirtschaftlich gezielt eingesetzt. Die meisten Verträge verlangen hier auch nur den bedarfsgerechten Einsatz; in einigen Fällen wird die Spätdüngung zu Winterweizen näher geregelt.
Spezielle Anforderungen für die Anwendung mineralischer N-Dünger sind nur auf besonders empfindlichen Standorten oder in Sanierungsfällen anzuraten.

Gülle, Jauche

In den meisten Fällen wird durch ausgewiesene Sperrfristen nur die durch das Düngemittelgesetz bzw. die Düngeverordnung vorgegebene Verpflichtung zu zeit- und bedarfsgerechter Düngung standortspezifisch präzisiert. Die in der Düngeverordnung genannten bundesweit einheitlichen Kernsperrfristen werden diesem Anspruch sicher nicht gerecht; die unterschiedliche Akzeptanz davon abweichender Sperrfristen beruht aber oft auf nicht ausreichendem Güllelagerraum sowie auf der Tatsache, dass in der Düngeverordnung zwar der Passus der Nichteinhaltung der Kernsperrfristen, nicht aber die Verpflichtung zu zeitgerechter Düngung bußgeldbewehrt ist.

In einigen Verträgen wird statt einer für alle Ackerkulturen gültigen Sperrfrist ein an den Standort angepasster Güllekalender verwendet, was die zeitgerechte Ausbringung am besten sicherstellt, vom Landwirt jedoch erhöhte Aufmerksamkeit verlangt.

Die Präzisierung der standortbezogen sinnvollen Düngezeiten ist eine effektive und kostenneutrale Möglichkeit zum Erreichen der guten fachlichen Praxis.

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) vom 18. Januar 2006 wird im
Anhang 5 für die Lagerung von Jauche und Gülle mit einer Übergangsfrist bis Ende 2008 eine Lagerkapazität von grundsätzlich 6 Monaten verlangt. Das dürfte die Akzeptanz der oben genannten Sperrfristen wesentlich verbessern.

In einigen Verträgen ist eine Mengenbegrenzung für die Aufbringung organischer Dünger etwa in der Form "maximal 120 kg N aus Wirtschaftsdünger" vorgesehen. Von Sonderfällen abgesehen sollten solche nicht kontrollierbaren Maßnahmen aber nicht angeboten werden.

Viehbesatz und Abgabe von Gülle

Wird eine Beschränkung des Viehbesatzes bzw. der entsprechenden Güllemenge nur auf die Flächen im Maßnahmengebiet bezogen, besteht die Gefahr, dass betroffene viehstarke Betriebe ihren Wirtschaftsdünger dann verstärkt auf Flächen außerhalb ausbringen. Dies steht im Widerspruch zu flächendeckenden Gewässerschutz sowie u.U. zu den Interessen des Wasserversorgers, wenn sich diese Flächen noch im Einzugsgebiet der Wasserversorgung befinden. Die Düngeverordnung greift hier nicht, da die dortigen Obergrenzen für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger nur für den Betriebsdurchschnitt gelten.

Gilt die Beschränkung für den ganzen Betrieb, so schließt dies zumeist die viehstarken Betriebe von einer Teilnahme an der Kooperation aus, da eine Abstockung der Viehbestände kaum erreicht werden kann. Zu empfehlen sind in solchen Fällen dann zusätzliche Angebote, wie die überschüssige Gülle gewässerschonend verwertet werden kann, zum Beispiel durch Übernahme der Transportkosten bei Abgabe an viehlose Betriebe.

Gleichzeitig mit der Gülleabgabe sollte ein Gülleverteilplan erstellt werden, um die vorhandene Gülle optimal einzusetzen und möglichst keinen Mineraldünger zuzuführen.

Selbstverständlich gelten solche Überlegungen nur für Betriebe, die einen für das jeweilige Maßnahmengebiet zwar unerwünscht hohen, aber noch ordnungsgemäßen Viehbesatz haben.

Festmist

Bedingt durch die sehr langsame Nitratfreisetzung aus Festmist (ausgenommen Geflügelmist) werden hier mitunter kürzere Sperrzeiten als bei Gülle oder Jauche genannt, z.T. wird auf Sperrzeiten ganz verzichtet. Die in einigen Fällen angebotene Förderung der Kompostierung von Stallmist, um diesen dann seuchenhygienisch einwandfreien Dünger in der engeren Schutzzone ausbringen zu dürfen, wird nur sehr selten umgesetzt.

Geflügelmist bereitet in einigen Gegenden mit günstigen Bezugsmöglichkeiten sowohl bei der offenen Lagerung wie bei der Anwendung Probleme. Hier sollten Regelungen getroffen werden, welche die Gesamtmenge des auszubringenden organischen Stickstoffs berücksichtigen,
d.h. die Ausbringung von betriebsfremdem Geflügeldung bevorzugt von viehlosen Betrieben vorgenommen werden.

Klärschlamm, Kompost

Hier sind z.T. Regelungen in die Verträge aufgenommen zur notwendigen Beschaffenheit bestimmter Klärschlämme und Komposte, damit diese u.U. im Maßnahmengebiet aufgebracht werden dürfen.

Einzelgabe

Eine Einschränkung der in einer Einzelgabe ausgebrachten Stickstoffmenge ist umso sinnvoller, je weniger Wasser ein Boden speichern kann, d.h. je durchlässiger und/oder flachgründiger er ist. Das Argument, der Landwirt würde ohnehin auf solchen Standorten sehr sparsam mit dem N-Dünger umgehen, sticht nicht immer. Bei den relativ niedrigen Preisen für das Kilogramm Stickstoff kann es betriebswirtschaftlich verlockend sein, die
N-Düngung in wenigen und damit hohen Einzelgaben auszubringen und höhere Auswaschungsverluste hinzunehmen anstatt öfter und damit arbeitsaufwendiger niedrigere Einzelgaben anzusetzen.

Nitrifikationshemmer

Mit älteren Nitrifikationshemmern (zum Beispiel DCD) werden voll wasserlösliche und kaum am Boden sorbierbare Chemikalien ausgebracht, neuere Entwicklungen hingegen (zum Beispiel DMPP oder Triazol-MCP) sind deutlich weniger auswaschungsgefährdet. Andererseits wurde in mehreren Versuchen belegt, dass Nitrifikationshemmer vor allem auf auswaschungsgefährdeten Böden und bestimmten Kulturen zu niedrigeren Nitratkonzentrationen im Sickerwasser beitragen können.

Die Förderung von Nitrifikationshemmern kann somit bei Nitratsanierungen vor allem in solchen Kulturen empfohlen werden, wo eine Aufteilung der N-Düngung in mehrere Einzelgaben von der Befahrbarkeit her kaum möglich ist oder eine einmalige hohe Einzelgabe als notwendig erachtet wird. Außerdem kann der Einsatz von Nitrifikationshemmern durch Rechnungen belegt werden, die Höhe der Einzelgabe dagegen ist kaum nachweisbar.

Da Nitrifikationshemmer insgesamt eine witterungsgesteuert eingeschränkte Wirkungsdauer haben, können sie nicht dazu dienen, Gülle schadlos zu Unzeiten auszubringen.

Düngefenster

Anlegen von Düngefenstern bedeutet, dass bei der N-Düngung eine kleine Fläche geringer oder gar nicht gedüngt wird und aus der Beobachtung der Entwicklung des Pflanzenbestandes zwischen gedüngt und weniger gedüngt Rückschlüsse auf den weiteren Düngebedarf zu ziehen. Empfehlenswert ist die Verpflichtung zum Anlegen von Düngefenstern vor allem auf auswaschungsgefährdeten Standorten und bei Kulturen mit auf mehrere Gaben verteilter N-Düngung, d.h. vor allem bei Getreide.
Da die Umsetzung der Erkenntnisse nur schwer kontrollierbar ist, sollte die Anlage von Düngefenstern nur bei Akzeptanz durch eine Mehrzahl der Landwirte und Akzeptanz der Beratung gefordert werden.

Anbau bestimmter Kulturen

Regelungen zum Anbau bestimmter Kulturen zielen meist auf eine Einschränkung oder völliges Anbauverbot ab, zum Beispiel Verbot von Maisanbau, Verzicht auf Kulturen mit hohem N-Überhang auf kritischen Standorten, Verbot von Sonderkulturen, Anbau von Leguminosen nicht als Reinkultur etc. In einigen Fällen wird aber auch umgekehrt der Anbau bestimmter Kulturen mit einer Prämie bedacht, zum Beispiel Winterbraugerste, mehrjähriges Kleegras.

Da vielfach nicht die Pflanzenart, sondern das Geschick des Bewirtschafters die größere Rolle spielt, werden gelegentlich auch bestimmte kritische Kulturen wie zum Beispiel Erdbeeren nur mit der Einschränkung erlaubt, dass dabei die in üblichen Ackerkulturen an diesem Standort durchschnittlich erreichten N-min-Werte nicht überschritten werden dürfen. Diese Vorgehensweise kann aber nur zusammen mit einer intensiven Herbst-Nmin-Beprobung durchgeführt werden.

Bewirtschaftung bei Mais

Bei der in mancher Hinsicht problematischen Fruchtart Mais werden gelegentlich spezielle Vorgaben gemacht, zum Beispiel

  • zur N-Düngung (zum Beispiel Gülle zu Mais nicht vor dem 15. April, keine Gülle auf die Maisstoppel),
  • zum Pflanzenschutz (zum Beispiel Bandspritzung, Hacke),
  • zur Bodenbearbeitung (zum Beispiel Mulchsaat mit oder ohne vorhergehende Bodenbearbeitung)

Solche Maßnahmen tragen zu einem durchaus möglichen gewässerschonenden Maisanbau bei. Sie sind sehr effizient und generell zu empfehlen.

Bodenbedeckung, Zwischenfruchtanbau, Umbruchzeitpunkt, Verwertung

In den meisten Kooperationen wird eine Förderung des Anbaus von nitratbindenden Zwischenfrüchten angeboten, um das wasserwirtschaftlich wichtige Ziel einer möglichst ganzjährigen Bodenbedeckung zu erreichen. Am wirkungsvollsten wäre dabei eine über den Winter belassene Zwischenfrucht. Bei nicht abfrierenden Arten ist aber zu bedenken, dass hier oft eine chemische Abtötung mit PSM erforderlich sein wird.

Da an vielen Standorten das Einpflügen im Frühjahr mit erheblichen pflanzenbaulichen Problemen verbunden sein kann, empfehlen sich vor Reihenkulturen abfrierende oder auch überwinternde Zwischenfrüchte und Mulchsaat. Bei Mais und auch Sonnenblumen ist die Mulchsaat inzwischen Stand der Technik; bei Zuckerrüben wird sie in Nordbayern vermehrt praktiziert, in Südbayern bestehen noch Bedenken wegen Problemen mit Schnecken. Bei Kartoffeln wird die Mulchsaat derzeit in die Praxis eingeführt.

Vor Kulturen und an Standorten, wo eine Herbstfurche mit anschließender Frostgare trotz anders lautender Versuchsergebnisse für erforderlich gehalten wird (meist vor Kartoffeln oder Sommergerste), sollte eine vorhergehende Zwischenfrucht so spät wie möglich eingearbeitet werden, um eine je nach Witterung noch mögliche Mineralisierung und Nitratfreisetzung zu vermindern. Da der Landwirt aber eine nicht zu späte, bodenschonende Winterfurche ziehen will, wird eine Akzeptanz später Pflugtermine vielfach durch gestaffelte Prämien zu erreichen versucht.

Die Gefahr der Nitratfreisetzung aus der eingearbeiteten Zwischenfrucht lässt sich auch dadurch verringern, dass die Zwischenfrucht geerntet und gewässerschonend verwertet wird.

Der Anbau von Zwischenfrüchten, deren möglichst später Umbruch bzw. die Mulchsaat gelten als sehr effektive Maßnahmen zur Verminderung der Nitratauswaschung, sind einfach zu kontrollieren und sollten Bestandteil jeder Vereinbarung sein.

Dauergrünland - Erhalt, Extensivierung

Bei Regelungen zur Verhinderung des Umbruchs bisher als Wiese oder Weide genutzter Flächen wird oft der Begriff "Dauergrünland" verwendet. Dieser Begriff ist etwas verwirrend und sollte durch "Grünland" ersetzt werden. Gemeint sind damit umbruchsfähige, also auch als Acker nutzbare, aber derzeit als Grünland genutzte Flächen. Durch den Erhalt von Grünland wird die mit dem Grünlandumbruch zwangsweise verbundene enorme Nitratfreisetzung (mehrer Tausend Kilogramm Stickstoff pro Hektar in den ersten Jahren) vermieden.

Zwar sind die EU-Staaten nach einer EG-Verordnung seit dem 1.1.2005 verpflichtet, ihr Dauergrünland zu erhalten, doch leider bezieht sich diese Vorgabe nur auf den Flächenumfang und nicht auf die Einzelfläche, d.h. Grünland darf nach wie vor umgebrochen werden und Maßnahmen zur Verhinderung des Umbruchs sind nach wie vor angeraten.

Die Extensivierung vorhandenen Grünlandes ist dagegen, von Intensivweiden abgesehen, von wesentlich geringerem wasserwirtschaftlichem Interesse. Ferner ist die Vorgabe der geringeren Düngeintensität kaum zu kontrollieren und bei Vorgabe später Schnitt-Termine ist mit geringer Akzeptanz wegen mangelnden Verwertungsmöglichkeiten zu rechnen.

Grünland bedeutet, dass die Ernte von Ausnahmen wie Verkauf an Pferde- oder Schafhalter sowie thermische (Verbrennung) bzw. energetische (Biogas) Verwertung abgesehen, immer mit der Verfütterung an Raufutterfresser im jeweiligen Betrieb verwertet wird. Deshalb sollte die Ausbringung des dabei anfallenden organischen Düngers auch nicht verhindert werden, soweit seuchenhygienische Gründe dem nicht entgegenstehen.

Umwandlung Acker/Grünland

Obwohl hohe und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sicherlich richtig bemessene Prämien angeboten wurden war die Akzeptanz dieser effektivsten Maßnahme zur Reduzierung der Nitratbelastung des Grundwassers bisher meist sehr gering. Dies dürfte zum einen an der subjektiv empfundenen viel höheren Rentabilität des Ackerbaus, zum anderen aber an den meist nicht vorhandenen Möglichkeiten der Verwertung des Aufwuchses gelegen haben. Beides ist gerade dabei sich zu ändern. Durch die Einführung der Direktzahlungen für Ackerkulturen und für Grünland vermindert sich die relative Vorzüglichkeit des Ackerbaus und mit dem Einsatz als nachwachsender Rohstoff in Biogasanlagen tun sich neue Verwertungsmöglichkeiten auf. Das Hauptaugenmerk sollte somit weniger auf die Förderung der Grünlandneuanlage als auf die Förderung der Verwertungsmöglichkeiten gelegt werden.

Beweidung

Regelungen zur Beweidung werden meist nur erwähnt, um auf die entsprechenden Vorgaben des Schutzgebietskataloges hinzuweisen. Wegen der enorm unterschiedlichen Betroffenheit sind nur Einzelfalllösungen empfehlenswert.

Flächenstilllegung mit/ohne Begrünung

Die in ihrer Wirkung auf die Nitratauswaschung umstrittene Flächenstilllegung (ohne Abfuhr des Erntegutes von der Fläche) sollte nicht gefördert werden.
Durchaus sinnvoll hingegen sind Vorgaben, die bei aus anderen Gründen vorgenommener Stilllegung zum Beispiel eine umgehende Begrünung mit nitratbindenden Pflanzenarten fordern oder eine mögliche energetische Verwertung unterstützen.

Bestimmte Bodenbearbeitung

Spezielle Verfahren der Bodenbearbeitung - vom Umbruchszeitpunkt für Zwischenfrüchte und der Mulchsaat abgesehen - werden derzeit als nachrangig bei der Nitratsanierung angesehen und teilweise kontrovers diskutiert. So kann zum Beispiel in den ersten Jahren bei pflugloser Bodenbearbeitung ein erhöhter Aufwand für Herbizide notwendig werden. Auch phytosanitäre Gründe wie die Verminderung der Mykotoxin-Belastung von Weizen können für einen Beibehalt der Pflugfurche und gegen Minimalbodenbearbeitung sprechen. Aus diesen Gründen werden hier nur selten Prämien angeboten.

Beregnung, Dränung

Regelungen zur Beregnung sind in den Verträgen meist nur enthalten, um auf entsprechende Vorgaben des Schutzgebietskataloges hinzuweisen.

Manche Verträge beschränken oder verbieten die Dränung, um eine beschleunigte Tiefenverlagerung von Nitrat zu vermeiden und die Grundwasserneubildung nicht zu vermindern.

Pflanzenschutzmittel (PSM)

Ein völliger Verzicht auf PSM wird, außer systembedingt bei Förderung des ökologischen Landbaus, nur selten und auch nur auf sehr auswaschungsgefährdeten Standorten verlangt. Gelegentlich wird auf solchen Standorten die Herbstbehandlung oder der Einsatz einzelner, bereits im Grundwasser nachgewiesener Stoffe nicht erlaubt.

Vor allem bei bereits bestehenden Problemen mit Atrazin und Metaboliten sollte durch den Verzicht auf das im Verhalten ähnliche Nachfolgeprodukt Terbuthylazin versucht werden, ein Auftreten dieser Substanz im Grundwasser zu verhindern.

Vielfach werden Zusatzmaßnahmen zur verminderten PSM-Anwendung gefördert wie die Bandspritzung und das Hacken in Reihenkulturen sowie ganzflächige mechanische Unkrautbekämpfung.

Der Unterschied zwischen den auf den ersten Blick inhaltsgleichen Formulierungen "Prämie für Verzicht auf PSM" und "Prämie für mechanische Unkrautbekämpfung" liegt darin, dass der Landwirt im zweiten Fall ein geringeres Risiko eingehen muss, da er bei schwierigen Witterungsbedingungen und ungenügender Wirksamkeit der mechanischen Unkrautbekämpfung im Notfall noch PSM einsetzen darf.

Prämien für Maßnahmen im Bereich PSM sind vor allem dort sinnvoll, wo in der Vergangenheit bereits PSM-Probleme aufgetreten sind und wo derzeit verwendete PSM im Grundwasser bereits nachgewiesen werden können, auch wenn noch keine Grenzwertüberschreitung vorliegt.

Festmist-, Gülle-, Jauche- und Silagelagerung

Diese Punkte sind in den freiwilligen Vereinbarungen meist nur als Hinweise auf die zu beachtenden entsprechenden Nummern des Schutzgebietskataloges enthalten.
Eventuelle Einschränkungen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung werden überwiegend im Einzelfall geregelt.

Nach Art. 32 des novellierten BayWG vom 25. Feb. 2010 sind Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen ausgleichspflichtig. In den Fällen, wo landwirtschaftliche Betriebsstätten im Schutzgebiet lagen, haben sich vorher schon manche Wasserversorger an den Mehrkosten für bauliche Anforderungen beteiligt und die ordnungsgemäße Ausführung einer solchen Maßnahme wie
zum Beispiel Leckageerkennung überwacht. Diese Unterstützung zur Bauüberwachung gegenüber den ausführenden Baufirmen sollte bauwilligen Landwirten weiterhin angeboten werden.

Weitere umweltschonende Praktiken sowie Techniken

Kooperationen bieten den Vorteil, sehr standortbezogene und auch kurzfristig aus ersten Erfahrungen heraus anpassbare, z.T. unkonventionelle Lösungen anbieten zu können, die allerdings nicht ohne weiteres übertragbar bzw. anderswo zu empfehlen sind.
In einigen Fällen wird zusätzlich oder anstelle von Prämien für landwirtschaftliche Maßnahmen ein Investitionszuschuss für gewässerschonende Landtechnik angeboten (zum Beispiel Reihendüngerstreuer, Hackgerät, Gülleanalysegerät).

Mitglied bei ökologischem Anbauverband

Vor allem der Verzicht auf synthetische N-Dünger und Pflanzenschutzmittel, angepasste flächengebundene Viehdichten und der gezielte Einsatz organischer Dünger sprechen für eine Förderung des ökologischen Landbaus in Trinkwasser-Schutz- und Einzugsgebieten. Ein Vorteil ist ferner, dass bei Mitgliedschaft des kooperierenden landwirtschaftlichen Betriebes in einem anerkannten Verband dieser die einzelbetriebliche Beratung und Kontrolle der Vertragsbestimmungen übernimmt und so das WVU (sowohl finanziell wie psychologisch) entlastet.

Zumindest für die Wirtschaftliche Durststrecke während der Umstellungsphase ist eine Förderung des Einzelbetriebes zu empfehlen. Dem Problem der verbotenen Doppelförderung nach KULAP kann durch zusätzliche Anforderungen und eine entsprechende Vertragsgestaltung begegnet werden.
Die vielfach mangelnde Akzeptanz für diese den ganzen Betrieb umfassende Umstellung kann durch Maßnahmen zur Förderung des regionalen Absatzes, in einigen Fällen zusätzlich durch langfristige Verträge verbessert werden.

Bodenproben, Nmin/DSN-Untersuchungen

Bei den Bodenproben auf mineralischen Stickstoff (Nmin) ist zu unterscheiden zwischen der Nmin-Beprobung im Frühjahr als Grundlage einer gezielten N-Düngung (Auch als Düngesystem Stickstoff = DSN bezeichnet) und der Beprobung im Herbst als Grundlage der Prämierung besonders gewässerschonender Landbewirtschaftung sowie zum Erkennen von nicht hinnehmbarer Überdüngung.

Eine Förderung der Frühjahrsbeprobung ist nur dann sinnvoll, wenn von Seiten der Landwirte Bereitschaft besteht, deren Ergebnisse in ihrer Düngepraxis auch umzusetzen. Darum sollten sie sich an den Kosten und am Arbeitsaufwand beteiligen; andererseits sind aufgrund der auf den eigenen Flächen gewonnen Daten Einsparungsmöglichkeiten an Mineraldünger gegeben.

Nmin-Herbst-Prämiensystem

Der große Vorteil des Prämiensystems Nmin-Herbst liegt darin, dass hier nicht eine Vielzahl von Maßnahmen zuerst diskutiert uns später dann auch kontrolliert werden muss, sondern das Ergebnis aller vom Landwirt oft mit Hilfe der Beratung akzeptierten und mit Feingefühl umgesetzten Maßnahmen prämiert wird. Oft führt erst das Sichtbarmachen der Resultate verschiedener Maßnahmen zu anhaltenden Verhaltensänderungen im Sinne einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung. Bei bindigen Böden kann die Nmin-Prämie allein ausreichend zur Nitratsanierung beitragen, bei flachgründigen und/oder sehr durchlässigen Böden mit großer Wahrscheinlichkeit der Nitratauswaschung während der Vegetationszeit ist aber fast immer die Vereinbarung zusätzlicher Maßnahmen notwendig. Werden Einzelmaßnahmen mit Auswirkung auf die herbstlichen Nmin-Gehalte extra prämiert, so sollte dies bei der Nmin-Prämie berücksichtigt werden.

In keinem Fall sollte der Landwirt zur Einhaltung eines bestimmten Nmin-Gehaltes verpflichtet werden, da der Einfluss der Jahreswitterung größer sein kann als der Einfluss der Bewirtschaftung.

Die Prämienzahlung erfolgt nach zwei Methoden:

  1. Bei dem ersten, relativ einfach nachzuvollziehenden System, wird die Prämie bei Unterschreitung eines vertraglich festgelegten Schwellenwertes gezahlt. Die bei dieser Alles-oder-Nichts-Methode gegebene Gefahr der Unzufriedenheit bei einem Fast-Erreichen des einzigen Schwellenwertes lässt sich durch Vorgabe mehrerer Werte mit gestaffelter Prämie mildern.
    Der grundsätzliche Nachteil dieser Methode mit festen vorgegebenen Werten besteht darin, dass der dominierende Einfluss der Witterungsschwankungen auf die jeweiligen Nmin-Herbstwerte nicht berücksichtigt wird. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass in einem Jahr mit bewirtschaftungsabhängig hohen Nmin-Werten auch die Landwirte, die gewässerschonend gewirtschaftet haben, keine oder nur geringe Prämien erhalten. In einem anderen Jahr mit niedrigen Nmin-Werten dagegen können bei diesem System auch nicht besonders engagierte Landwirte in den Genuss hoher Prämien gelangen. Die Methode führt somit zwangsläufig zeitweise zu gewissen Unausgewogenheiten.
  2. Zur Vermeidung derartiger Unausgewogenheiten wird in vielen Kooperationsverträgen ein Prämiensystem mit jährlich variablen Schwellenwerten praktiziert. Als Vorteil kann die überwiegend sachgerecht gegebene Honorierung der Bemühungen gelten, als Nachteil der mitunter komplizierte Rechengang oder die Kosten zusätzlich notwendiger Bodenuntersuchungen. Die flexiblere Methode ist also die Kompliziertere.

Die Auswahl des Prämiensystems - feste oder jährlich variable Werte - wird zweckmäßigerweise zum Erreichen einer hohen Akzeptanz von allen Beteiligten bzw. deren Repräsentanten getroffen.

Beratung

Die Einzelberatung in Wasserschutz- und Einzugsgebieten ist sehr arbeits- und zeitaufwendig; die zur Beratung im Sinne einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung verpflichtete Landwirtschaftsverwaltung stößt hierbei an Kapazitätsgrenzen. Darum wird von größeren WVU Beratung als Vertragsgegenstand oder implizit als Information bei der Umsetzung der Maßnahmen angeboten, z.T. mit eigenem Fachpersonal, z.T. in Zusammenarbeit mit Fachbüros sowie Hochschulen. Auch kleinere WVU können durch Zusammenarbeit und gemeinsame Finanzierung mit anderen eine einzelbetriebliche Beratung anbieten. Als sehr erfolgreich hat sich die Lösung erwiesen, wo der Berater zwar vom WVU finanziert, aber in der Landwirtschaftsverwaltung integriert ist.

Beratung sollte in der Regel nur ein Angebot sein, keine unabdingbare Pflicht. Sie wird gern angenommen und umgesetzt, wenn ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wird. die Vorteile einer Beratung liegen nicht nur in Einsparmöglichkeiten von N-Dünger oder PSM, Beratung gibt auch Hilfestellung bei konkreten Verpflichtungen durch die Düngeverordnung oder die Schutzgebietsverordnung. Ein akzeptierter und im Maßnahmengebiet für die Landwirte greifbarer Berater ist eine der effektivsten Maßnahmen zur Umsetzung einer gewässerschonenden Landbewirtschaftung.

Ausgleich

Wasserschutzgebiete und die darin vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen können zu einer situationsbedingten Belastung des Grundeigentums führen. Bei Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Flächennutzung sind die Wasserversorgungsunternehmen gesetzlich zu Ausgleichsleistungen verpflichtet (§ 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)). Über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus bestehen für die Wasserversorger im Einzelfall zudem Möglichkeiten, mit Land- und Forstwirten freiwillige Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen, die einerseits Beschränkungen oder Maßnahmen bei der Land- und Forstbewirtschaftung festlegen, die über die hoheitlichen Anforderungen auch im Wasserschutzgebiet hinausgehen. Andererseits sind darin Ausgleichsleistungen der Wasserversorger vorgesehen, die über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsverpflichtung hinausgehen.

Zur Gebührenfähigkeit dieser Ausgleichsleistungen gilt folgende, zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration (StMI) abgestimmte Regelung vom Mai 2018:

Die Kosten für die geleisteten freiwilligen Ausgleichsleistungen im Rahmen von Kooperationen können von den Wasserversorgern regelmäßig im Rahmen der Erhebung der Wassergebühren angesetzt werden, wenn sich die Zahlungen auf Flächen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage beziehen und sie fachlich notwendig sind. Dies setzt voraus, dass die Zahlungen für die Sicherung der Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Wasser geeignet und erforderlich sind. Je nach Standort sind die Eignung und die Erforderlichkeit in der Regel zu bejahen, wenn die geförderten Maßnahmen der Priorisierung und der Beschleunigung einer Verbesserung bzw. der Vermeidung einer Verschlechterung der Qualität des gewonnenen Trinkwassers dienen.

Weitere Information

Wuttig/Thimet (Hrsg.): Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht (hier: Teil VI, Frage 3, Ziffer 5), Loseblattwerk mit 82. Aktualisierung, Stand August 2021.

Teilen