Trinkwasser Einzugsgebiets Management

In Bayern stützt sich der Trinkwasserschutz auf ein Konzept aus mehreren aufeinander aufbauenden Komponenten. Erstes Ziel ist es, die natürliche Geschütztheit des Grundwassers zu bewahren, aus dem immerhin 95% des bayerischen Trinkwassers gewonnen werden. Die Schutzfunktion des Untergrundes vor allem im Einzugsgebiet von Trinkwassergewinnungen aufrecht zu erhalten, aber auch absehbare Grundwasserverunreinigungen zu vermeiden, obliegt dem Allgemeinen Grundwasserschutz.

Die Anforderungen des Allgemeinen Gewässerschutzes sind zwar flächendeckend verbindlich, doch gilt es insbesondere im Zustrom zu den Wasserfassungen, sie optimal und standortangepasst umzusetzen. Dies können die Wasserversorgungsunternehmen durch ein gezieltes Einzugsgebietsmanagement fördern.

Grundelemente eines konsequenten Einzugsgebietsmanagements sind:

  • die Kenntnis des Grundwassereinzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage:
    Jedes Wasserversorgungsunternehmen sollte wissen, woher das Trinkwasser stammt, das an den Verbraucher abgegeben wird. Zur Ermittlung des Einzugsgebiets bedient es sich zweckmäßiger Weise eines hydrogeologischen Fachbüros. Die Bearbeitung richtet sich nach den "Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von Grundwasserschließungen" (LfW 1995).
  • eine wirksamen Öffentlichkeitsarbeit:
    Die Einzugsgebiete sollen grundsätzlich über die örtliche Presse und Mitteilungen an die Haushalte öffentlich bekannt gemacht werden, um die Sensibilität von Bürgern, Gewerbetreibenden und Kommunen für den Trinkwasserschutz zu erhöhen und so die erforderliche Rücksichtnahme beim alltäglichen Handeln sowie bei privaten wie kommunalen Planungen zu erwirken.
  • effektive Information, Beratung, Erfolgskontrollen und regelmäßigen Besichtigungen im Rahmen der Eigenüberwachung:
    Defizite im Bereich des Allgemeinen Gewässerschutzes, selbst wenn sie zu Belastungen des Untergrundes geführt haben, sind vorrangig im ganzen Einzugsgebiet abzustellen und können nicht durch Formulierung erhöhter Anforderungen im ggf. deutlich kleineren Wasserschutzgebiet kompensiert werden. Die Wasserversorgungsunternehmen müssen durch regelmäßige Besichtigungen des Einzugsgebiets über die Geschehnisse im Zustrombereich ihrer Wasserfassungen Kenntnis haben. Insbesondere sind gezielte Kontrollen bei bekannten konkurrierenden Nutzungen notwendig, auch als Erfolgskontrolle wenn Abhilfe- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Die Flächennutzer, vor allem die Landwirte, aber auch private Grundstücksbesitzer und Gewerbebetriebe werden von den Wasserversorgungsunternehmen über die Sensibilität der Untergrundverhältnisse und eine grundwasserschonende Nutzung und Wirtschaftsweise informiert.
  • freiwillige Bewirtschaftungsverträge mit den Landwirten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen:
    Solche Kooperationen sollen helfen, die Lücken zwischen guter fachlicher Praxis und standortangepasster, ordnungsgemäßer Landwirtschaft im Sinne der Wassergesetze möglichst zügig und unkompliziert zu schließen. Sie eignen sich, die ordnungsgemäße, also grundwasserschonende, landwirtschaftliche Nutzung zu fördern - und zwar nicht erst, wenn Belastungen mit Nitrat und PSM-Rückständen bereits eingetreten sind. Doch auch notwendige Sanierungsprojekte lassen sich so zügig und aussichtsreich auf den Weg bringen, statt das Ergebnis langwieriger Diskussionen um den ortsspezifischen Standard einer ordnungsgemäßen Landnutzung abzuwarten. Wichtig ist es, diesen Standard gemeinsam mit den Landwirten, unterstützt durch ein geeignetes Fachbüro, zu erarbeiten: Die situationsgerecht (d. h. bezogen auf die Untergrundverhältnisse und betrieblichen Ausgangssituationen), in Einzelfällen evtl. sogar betriebsspezifisch entwickelten Anforderungen werden einvernehmlich Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen; die Akzeptanz bzw. erfolgreiche Umsetzung wird durch freiwillige finanzielle Anreize honoriert. Dabei sollen bestehende Förderprogramme mit zielkonformer Wirkung (also zum Beispiel nicht Flächenstilllegung!) mit eingebunden werden. Ferner kommt auch eine Beteiligung bei der Beschaffung bestimmter Maschinen und Geräte in Frage (zum Beispiel Reihenhacke, Bandspritzgerät, Schleppschlauchverteiler), ggf. zusammen mit dem Maschinenring.
  • Darstellung sensibler Einzugsgebietsteile als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung in den Regionalplänen:
    Hinsichtlich raumbedeutsamer Planungen, insbesondere Bodeneingriffen oder Einrichtungen mit hohem Gefährdungspotential, lässt sich der Vollzug des Allgemeinen Gewässerschutzes im GwEinzugsgebiet auch planerisch unterstützen, indem die empfindlichen Teile des GwEinzugsgebietes (die noch keiner ordnungsrechtlich zu sichernden erhöhten Anforderungen bedürfen) frühzeitig in geeigneter Form dargestellt werden, zum Beispiel im Raumordnungskataster, insbesondere aber in den Regionalplänen als Vorranggebiete bzw. Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung. Sie lässt frühzeitig erkennen, dass erhebliche Eingriffe in den Untergrund oder größere Gefährdungspotentiale voraussichtlich nicht mit dem Trinkwasserschutz vereinbar, also nicht genehmigungsfähig sein werden. Damit wird die besondere Bedeutung der öffentlichen Wasservorsorgung gegenüber konkurrierenden Vorhaben (vgl. Ziel 3.1.1.4 des Landesentwicklungsprogramms Bayern) örtlich konkretisiert und normativ gesichert - unbeschadet einer ggf. späteren Einzelprüfung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren.

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