Durchführung von Prüfungsverfahren zur Beurteilung der Umweltauswirkungen einzelner Planungen und Vorhaben

Gemeindliche und sonstige Vorhaben und Maßnahmen bedeuten vielfach einen Eingriff in Natur und Landschaft. Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen müssen nach verschiedenen Rechtsnormen eigenständige Prüfungen durchgeführt werden:

  • Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu beachten:
    • Erstellung des Umweltbericht nach §2a Baugesetzbuch. Dieser behandelt die strategische Umweltprüfung (SUP) zu den Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Eine SUP ist immer erforderlich.
    • Ebenso ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz durchzuführen (vgl. Ausgleichsflächen u. Ökokonto).
  • Bei der Verwirklichung von Projekten und Vorhaben ist folgendes zu beachten:
    • Durchführung der Eingriffsregelung nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (vgl. Ausgleichsflächen u. Ökokonto).
    • Sofern Natura 2000 - Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) berührt sein könnten, ist eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
    • Sofern europarechtlich streng geschützte Arten betroffen sein könnten, ist nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen.
    • Für ein Großvorhaben, meist auch für Planfeststellungsvorhaben, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Schwellenwerte sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Die Notwendigkeit stellt die zuständige Genehmigungsbehörde fest.

Herausforderungen und Ziele

Für die Gemeinden empfiehlt sich eine frühzeitige Behördenabstimmung und eine gute Kenntnis der Daten, zum Beispiel aus dem aktuellen Landschaftsplan.

Für Bauleitplanungsverfahren wird auf den Umweltbericht nach §2a Baugesetzbuch verwiesen.

Im Rahmen des europäischen Biotopverbund-Netzes Natura 2000 ist in den an die EU gemeldeten Vogelschutzgebieten (auch bezeichnet als SPA = special protection areas") und den FFH-Gebieten sicherzustellen, dass sich die ökologischen Lebensgrundlagen der zu schützenden Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtern (Verschlechterungsverbot). So müssen Projekte und Pläne, die geeignet sind, die Erhaltungsziele solcher Gebieten erheblich zu beeinträchtigen, wie zum Beispiel Verkehrswege, in einem förmlichen Verfahren auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Schutzgebiete untersucht werden. Bei gemeindlichen Vorhaben hat die Gemeinde, sofern Natura 2000 Gebiete betroffen sein können, als Vorhabensträger die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung bzw. -abschätzung (=Vorprüfung) der zuständigen (Genehmigungs-) Behörde zu unterbreiten. Dabei ist zu beachten, dass die Verträglichkeitsprüfungen für Vogelschutz- und FFH-Gebiete nicht identisch sind.
Die Verträglichkeitsabschätzung geht der Verträglichkeitsprüfung voraus. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft und dokumentiert, ob die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden können und ob prioritäre Arten oder Lebensräume betroffen sind. Nur wenn Beeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen werden können, kann auf die Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden. Bereits Verträglichkeitsabschätzungen - in anderem Zusammenhang auch "Erheblichkeitsprüfung", "Screening", "Vorprüfung" u.ä. genannt - zur möglichen Erheblichkeit von Plänen oder Projekten auf FFH- oder Vogelschutz-Gebiete sind von der fachrechtlich zuständigen Genehmigungsbehörde bzw. bei Anzeige- und Genehmigungsfreiheit von der durchführenden Behörde nachprüfbar zu dokumentieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund möglicher räumlicher, zeitlicher und/oder funktionaler Summationswirkungen erforderlich.

Das Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung unterliegt nicht der bauleitplanerischen Abwägung, sondern es gilt eine strikte Beachtenspflicht. Im Bauleitplanverfahren sind die Unterlagen eigenständiger Bestandteil des Umweltberichts, unterliegen aber nicht der Abwägung!

Bei Vorhaben ist außerdem die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen und zu prüfen, ob besonders oder streng geschützte Arten (Individuen/ Population) betroffen sein können.
Dabei sind alle "streng geschützten Arten" nach BNatSchG sowie die durch EU-Richtlinien geschützten Arten, die nach BNatSchG als "besonders geschützt" eingestuft sind. Die Beziehung der verschiedenen nationalen und europäischen Schutzkategorien der Tier- und Pflanzenarten zueinander zeigt nachfolgendes Schema:

Demzufolge sind im Rahmen der saP grundsätzlich alle in Bayern vorkommenden Arten der folgenden zwei Gruppen zu berücksichtigen:

  • die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die europäischen Vogelarten entsprechend Art. 1 VRL

Falls Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt werden (Tötungs-, Störungs-, Schädigungsverbot) ist zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Höheren Naturschutzbehörde an den Regierungen.

Bei Großvorhaben muss die Gemeinde bzw. der Vorhabensträger muss die Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellen (Umweltverträglichkeitsstudie), soweit dies nach dem UVPG erforderlich ist. Die Erfordernis ist zum Beispiel bei Vorhaben wie Straßenneubau, Gewässerausbau oder Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu prüfen.
Für Bauleitplanungsverfahren wird auf den Umweltbericht nach §2a Baugesetzbuch verwiesen.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen den kreisangehörigen Gemeinden in erster Linie die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie schnell im Behördenwegweiser Bayern.

Weiterführende Informationen

Links

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