Rückstände und Materialien mit natürlicher Radioaktivität
Materialien und Rückstände mit erhöhter natürlicher Radioaktivität (naturally occuring radioactive material – NORM) unterliegen strahlenschutzrechtlichen Regelungen.
Tätigkeiten mit Rückständen sind in §§ 60 bis 64 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und §§ 27 bis 30 Strahlenschutzverordnung geregelt.
In Anlage 1 StrlSchG sind in einer Positivliste Industriezweige und Prozesse genannt, bei welchen solche Rückstände anfallen.
Nicht dort genannte Materialien können über den § 65 StrlSchG betrachtet werden.
Im Zusammenhang mit der Entsorgung von Schlämmen aus der Trinkwasseraufbereitung treten immer wieder Fragen nach deren natürlicher Radioaktivität und einer daraus resultierenden Strahlenexposition auf. Das Infoblatt "Entsorgung von Schlämmen aus der Spülung von Filteranlagen" enthält weiterführende Informationen zu rechtlichen Grundlagen und der radiologischen Bewertung.