Strahlenschutz beim Rückbau kerntechnischer Anlagen
Ein Kernkraftwerk wird in der Regel für einen ca. 40-jährigen Betrieb ausgelegt und danach stillgelegt und abgebaut.
Nach der Entfernung der Brennelemente und der Betriebsmittel (zum Beispiel Wasser oder Öl) kann mit dem Rückbau begonnen werden.
Der überwiegende Teil der Anlage ist nach Durchführung des Freigabeverfahrens gem. §§ 31-42 StrlSchV ganz normaler, nicht radioaktiver Abfall oder Bauschutt. Radioaktive Anlagenteile können teilweise gereinigt und in anderen Anlagen weiterverwandt werden. Der Rest (überwiegend leicht radioaktiv) wird endlagergerecht verpackt.
Die folgenden Darstellungen zeigen schematisch die praktizierte Vorgehensweise bei einer Freigabe sowie eine Auswahl von angewandten Messmethoden im Freigabeverfahren:
Nach dem Abriss wird das ganze Gelände rekultiviert und ist wieder für andere konventionelle Zwecke nutzbar.
Auch der Abbau der Kernkraftwerke sowie der sonstigen kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen unterliegt bis zur vollständigen Beseitigung aller radioaktiver Stoffe der atomrechtlichen Aufsicht. Hier wurde das LfU ebenso wie bei den in Betrieb befindlichen Anlagen mit den Einzelmaßnahmen der Aufsicht auf dem Gebiet des Strahlenschutzes beauftragt.
Schwerpunkte der aufsichtlichen Überprüfungen des LfU beim Rückbau liegen in der
- Überwachung des Freigabeverfahrens gem. §§ 31-42 StrlSchV, der
- Überwachung der Personendosismessung, insbesondere der Inkorporationsüberwachung, sowie in der
- Überwachung der Maßnahmen zum radiologischen Arbeitsschutz bei den Rückbaukampagnen.