Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen

Grundsätzlich hat die Prävention (vgl. "Prävention und Herdenschutz") Vorrang vor dem Ausgleich von Schäden.
Der Nutztierhalter kann daher in der Regel einen Schadensausgleich nur erhalten, wenn er zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen hat. Dieser Grundsatz ist europarechtlich vorgegeben.

Dieser Tatbestand wird dann wirksam, wenn das LfU bestimmte Gebietskulissen zum Vorkommen der großen Beutegreifer ausweist und dort einen so genannter Grundschutz definiert. Detaillierte Angaben dazu werden entsprechend veröffentlicht. Die Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen ist dann innerhalb eines Jahres durchzuführen, um auch weiterhin Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu haben. Wer nach dieser Frist nicht für einen derartigen Grundschutz gesorgt hat, erhält im Schadensfall keinen Ausgleich.
Darüber hinaus kann das LfU Hinweise geben, welche Art von freiwilligen Schutzmaßnahmen in einem bestimmten Gebiet sinnvoll ist. Werden derartige freiwillige Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt, hat dies keinerlei Auswirkungen auf einen möglichen Ausgleich im Schadensfall.

Präventionsmaßnahmen gelten als angemessen und zumutbar und sind als sog. "Grundschutz" in den vom LfU ausgewiesenen Gebietskulissen einzurichten.

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