Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär

Meldung bei Sichtbeobachtungen, Spuren, möglichen Wildtierrissen

Füllen Sie bitte zur Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär das Meldeformular (PDF) aus und senden Sie es zusammen mit Bildern oder Videos (sofern vorhanden) an:
fachstelle-gb@lfu.bayern.de.

Bitte laden Sie das Formular zunächst herunter um es abzusenden.

Meldung eines möglichen Nutztierrisses

Im Schadensfall bei toten und verletzten Nutztieren, die durch einen großen Beutegreifer entstanden sein könnten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Sichern Sie die übrigen Weidetiere und versorgen verletzte Tiere.
  • Belassen Sie den Kadaver am Fundort und dokumentieren Sie mit Fotos. Schützen Sie den Kadaver und Fährtenabdrücke vor Witterung (Eimer, Planen) und anderen Tieren (Hund, Fuchs).
  • Melden Sie Schäden an Nutztieren bitte umgehend telefonisch an das LfU, außerhalb der unten angegebenen Zeiten an die örtliche Polizeidienststelle. Je mehr Zeit zwischen dem Tod des Tieres und der Untersuchung vergeht, desto schwieriger wird die Bestimmung der Todesursache. Bildmaterial senden Sie bitte an:
    fachstelle-gb@lfu.bayern.de.
  • Experten des LfU-Wildtiermanagements sind unter folgender Rufnummer erreichbar:
    Tel.: 09281 / 1800 4640
    täglich (auch am Wochenende) 10:00 bis 16:00 Uhr.
  • Begutachtungen durch andere Personen werden bei der Bewertung des Ereignisses in Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche, die Erfassung im Monitoring, die Ausweisung von Förderkulissen oder als Grundlage für etwaige Entnahmeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei Feststellung von Manipulationen des Fundorts, beispielsweise durch vorangegangene Parallelbeprobung, haben die amtlich bestellten Gutachter das Recht, die weitere Untersuchung abzubrechen. Der Fall gilt dann als nicht bestätigter Hinweis. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um eine einheitliche, fachlich hochwertige und mit anderen Ereignissen vergleichbare Begutachtung zu gewährleisten.

Ablauf der Dokumentation bei Hinweis auf große Beutegreifer

  • Das LfU nimmt Kontakt mit dem Melder auf, klärt die Situation vor Ort und fordert digitales Bildmaterial an.
  • Das LfU informiert das Netzwerk Große Beutegreifer (NGB).
  • Ein Mitglied des NGB führt die Erstdokumentation durch: Spurensicherung vor Ort, gründliche Inaugenscheinnahme der Spur/ der Losung / des Tierkörpers von außen, ggf. Probennahme für etwaige genetische Untersuchungen
  • Bei toten Wildtieren
    • Das Mitglied des NGB kann die Abhäutung des toten Wildtieres in Absprache mit dem Revierpächter durchführen (= Zweitdokumentation)
  • Bei toten Nutztieren
    • Der Nutztierhalter meldet den Kadaver in Absprache mit dem LfU bei der Tierkörperbeseitigungsanlage zur Abholung mit Vermerk auf amtliche Sektion an.
    • Das LfU setzt sich mit dem Veterinäramt oder Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Verbindung und veranlasst die Zweitdokumentation.
    • Das LfU veranlasst eine Untersuchung genetischer Proben, wenn eine „Beteiligung großer Beutegreifer“ durch die Zweitdokumentation nicht ausgeschlossen wird.
  • Das LfU erstellt eine abschließende Bewertung: Zusammentragen aller Informationen, Bewertung des Ereignisses und Übertragung in die Datenbank, bei Nachweis großer Beutegreifer Information an betroffenen Nutztierhalter, Interessengruppen und Behörden und Veröffentlichung auf der LfU-Internetseite, bei relevanten Fällen zusätzlich Pressemitteilung durch das LfU.
    Die Nutztierhalter erhalten Entschädigung nach der Ausgleichsregelung, wenn die Tötung eines Nutztieres durch einen großen Beutegreifer nachgewiesen wird oder Erst- und Zweitdokumentation deutliche Hinweise darauf geben:

    Ausgleichsregelung Große Beutegreifer

  • Begutachtungen durch andere Personen werden bei der Bewertung des Ereignisses in Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche, die Erfassung im Monitoring, die Ausweisung von Förderkulissen oder als Grundlage für etwaige Entnahmeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei Feststellung von Manipulationen des Fundorts, beispielsweise durch vorangegangene Parallelbeprobung, haben die amtlich bestellten Gutachter das Recht, die weitere Untersuchung abzubrechen. Der Fall gilt dann als nicht bestätigter Hinweis. Diese Vorgehensweise ist notwendig, um eine einheitliche, fachlich hochwertige und mit anderen Ereignissen vergleichbare Begutachtung zu gewährleisten.

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