Rechtliche Grundlagen

Biotope sind besonders wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Um diese Lebensräume zu erhalten, überträgt das Bayerischen Naturschutzgesetz in Art. 46 BayNatSchG dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe, erhaltenswerte Biotope zu erfassen und zu bewerten. Umgesetzt wird dies durch die Biotopkartierung Bayern, die diese wertvollen Flächen in Karten einzeichnet.

Dabei gilt: Nicht die Biotopkartierung, sondern die vorkommende Pflanzenvielfalt oder die Eigenschaft des Standortes machen eine Fläche zum Biotop.

Die Biotopkartierung hat weder das Ziel noch die rechtlichen Möglichkeiten, Biotope unter Schutz zu stellen oder Grundeigentümern bestimmte Bewirtschaftungsweisen vorzuschreiben. Sie stellt lediglich eine unverbindliche Bestandsaufnahme der natürlichen Umgebung dar.

Unabhängig davon, ob eine Fläche im Zuge der Biotopkartierung erfasst wurde oder nicht, sind viele Biotope nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geschützt. Für die Nutzung und Bewirtschaftung von Biotopflächen können sich hieraus Einschränkungen ergeben.

Gesetzlich geschützte Biotope dürfen nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Als rechtliche Grundlagen hierfür dienen:

  • bestehende Gesetze, wie § 30 und § 39 BNatSchG sowie Art. 23 und Art. 16 BayNatSchG, die bestimmte Biotoptypen unter besonderen Schutz stellen, sowie
  • das Verschlechterungsverbot in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 33 und § 34 BNatSchG) und
  • Schutzgebietsverordnungen.

Des Weiteren können für einzelne Flächen unabhängig vom Biotopschutz auch noch weitere Schutzbestimmungen gelten. Beispiele sind die Vorschriften für besonders geschützte oder streng geschützte Arten (§ 44 BNatSchG) oder kommunale Baumschutzverordnungen.

Für Grundeigentümer ist es daher ratsam, sich über eventuell geschützte Biotope auf dem eigenen Grund zu informieren. Das gleiche gilt für die Bewirtschaftung von Flächen, die anderen Eigentümern gehören. Hierzu steht Ihnen der UmweltAtlas Bayern zur Verfügung, in dem für jedes Biotop ein Steckbrief mit Informationen zum geltenden gesetzlichen Schutz aufgerufen werden kann.


Die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen zum Biotopschutz im Überblick (Auszüge)

§ 30 Bundesnaturschutzgesetz

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 | 2240.

Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

§ 30a Bundesnaturschutzgesetz

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 | 2240.

Ausbringung von Biozidprodukten

Außerhalb geschlossener Räume ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten:

  1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist,
  2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder Sprühen.

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zulassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder können unter den Voraussetzungen nach Satz 2 Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. § 34 und weitergehende Schutzvorschriften des Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Länder bleiben unberührt.

§ 39 Bundesnaturschutzgesetz (Abs. 5 und 6)

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2022 | 2240.

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(5) Es ist verboten,

  1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
  2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
  4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für:

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    • behördlich durchgeführt werden,
    • behördlich zugelassen sind oder
    • der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz

Auszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723).

Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Gesetzlich geschützte Biotope im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind auch

  1. Landröhrichte, Pfeifengraswiesen,
  2. Moorwälder,
  3. wärmeliebende Säume,
  4. Magerrasen, Felsheiden,
  5. alpine Hochstaudenfluren
  6. extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind und
  7. arten- und strukturreiches Dauergrünland.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur fachlichen Abgrenzung der in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Biotope zu bestimmen.

(2) Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten nicht bei gesetzlich geschützten Biotopen, die

  1. nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, wenn eine nach diesem Plan zulässige Nutzung in seinem Geltungsbereich verwirklicht wird,
  2. während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, soweit diese innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den öffentlichen Programmen wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.

Die Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gelten außerdem nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung

  1. der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder
  2. der Obstbaumwiesen oder –weiden im Sinn des Abs. 1 Nr. 6.

(3) Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.

(4) Abweichend von § 30 Abs. 3 und § 67 Abs. 1 BNatSchG bedürfen Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer keiner behördlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung vom Verbot des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG oder des § 67 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt werden.

(5) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs, des Kiebitzes, des Braunkehlchens oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden (Wiesenbrütergebiete) soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen, angestrebt werden.

Art. 23a Bayerisches Naturschutzgesetz

Auszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723).

Verbot von Pestiziden

Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. 2Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz

Auszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723).

Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile

(1) Es ist verboten, in der freien Natur

  1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
  2. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
  3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen),
  4. Bodensenken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen,
  5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.

Das Verbot nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für

  1. die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
  2. schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses,
  3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

(2) § 17 Abs. 8 und § 30 Abs. 3 BNatSchG sowie Art. 23 Abs. 3 gelten entsprechend.

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG § 6 und 7)

Auszug aus der AVBayNatSchG vom 18. Juli 2000 (GVBl. S. 495, BayRS 791-1-13-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2020 (GVBl. S. 35).

§ 6 Streuobstbestände

(1) Extensiv genutzt im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Obstbaumwiesen oder -weiden mit einer Dichte von nicht mehr als 100 Bäumen pro Hektar, einem Baumabstand von grundsätzlich nicht weniger als 10 m und nicht mehr als 20 m sowie einem so fortgeschrittenen Bestandsalter, dass von einem biotoptypischen Artenreichtum ausgegangen werden kann. Ein ausreichendes Bestandsalter im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die überwiegende Anzahl der Bäume einen Stammumfang von mindestens 50 cm in einer Höhe von 1 m über dem Boden aufweist.

(2) Hochstämmig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG sind Baumbestände, bei denen mindestens 75 % des Bestandes ihren Kronenansatz in mindestens 180 cm Höhe über dem Boden haben.

§ 7 Arten- und strukturreiches Dauergrünland

Arten- und strukturreiches Dauergrünland im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG sind die Lebensraum-typen Nrn. 6440, 6510 und 6520 nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG.


Biotopkartierung in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten

Im Rahmen des zusammenhängenden ökologischen Netzes Natura 2000 der Europäischen Union wurden in ganz Bayern Schutzgebiete eingerichtet. Diese sogenannten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) haben den länderübergreifenden Schutz gefährdeter Tiere und Pflanzen als Ziel. Maßgeblich hierfür ist die FFH-Richtlinie 92/43/EWG, die 2016 mit der Bayerische NATURA 2000 Verordnung (BayNat2000V) in Bayern umgesetzt wurde.

Für jedes Gebiet werden sogenannte FFH-Managementpläne erstellt. Sie enthalten Vorschläge, wie das Gebiet erhalten und optimal entwickelt werden kann. Im Rahmen der Erstellung der Managementpläne wird in der Regel auch die Biotopkartierung in FFH-Gebieten durchgeführt.

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