Anlagenlärm

Anlagenlärm im Baurecht - Planung

Ausreichender Schallschutz ist eine der Voraussetzungen für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung. In erster Linie sollte der Schall bereits bei der Entstehung verringert werden. Dies ist häufig in ausreichendem Maß möglich. Lärmvorsorge und Lärmminderung müssen deshalb auch durch städtebauliche Maßnahmen bewirkt werden.
Voraussetzung dafür ist die Beachtung allgemeiner schalltechnischer Grundregeln bei der Planung und deren rechtzeitige Berücksichtigung in den Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie bei anderen raumbezogenen Fachplanungen. Nachträglich lassen sich wirksame Schallschutzmaßnahmen vielfach nicht oder nur mit Schwierigkeiten und erheblichen Kosten durchführen (DIN 18005 Teil1, Beiblatt 1).

Ein Planungsgrundsatz des Städtebaus ist die möglichst weitgehende Trennung von ruhigem Wohnen und lautem Arbeiten. Dem folgt die Baunutzungsverordnung mit Stufung der Gebietsarten vom Kleinsiedlungsgebiet bis zum Industriegebiet (GI). Den unterschiedlichen Schutzanspruch gegen Lärm beschreiben die Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", Beiblatt 1 und die Immissionsrichtwerte der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005, Beiblatt 1. In dieser Norm sind alle Pegel A-bewertet und werden in dB angegeben. Bei Angabe von zwei Werten gilt der niedrigere Wert für den Lärm von Anlagen (Gewerbe, Freizeit, Sport u.ä.), der höhere Wert für Verkehrslärm. Die beiden Lärmarten werden getrennt beurteilt.
Gebiet Tageszeit Orientierungswert
Reine Wohngebiete tags 50 dB
Reine Wohngebiete nachts 40 dB/35 dB
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete tags 55 dB
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete nachts 45 dB/40 dB
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen tags 55 dB
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen nachts 55 dB
Besondere Wohngebiete tags 60 dB
Besondere Wohngebiete nachts 45 dB/40 dB
Dorfgebiete, Dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete tags 60 dB
Dorfgebiete, Dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete nachts 50 dB/45 dB
Kerngebiete tags 63 dB/60 dB
Kerngebiete nachts 53 dB/45 dB
Gewerbegebiete tags 65 dB
Gewerbegebiete nachts 55 dB/50 dB
Sondergebiete, je nach Nutzungsart tags 45 dB bis 65 dB
Sondergebiete, je nach Nutzungsart nachts 35 dB bis 65 dB

Werden Industrie- oder Gewerbegebiete neu geplant und verkehrstechnisch erschlossen, ist besonders auf die Lärmbelastung durch Lkw-Verkehr zu achten. Bei der Planung neuer Gewerbegebiete in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung können die Geräuschemissionen künftiger Betriebe beschränkt werden. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden nur solche Betriebe und Anlagen zugelassen, deren Geräuschimmissionen oder -emissionen bestimmte, auf die Grundstücksfläche bezogene Werte nicht überschreiten. Die zulässige Emission richtet sich dabei nach den Orientierungswerten und Orientierungswertanteilen für die Geräuschimmission in der Nachbarschaft. Zu geringe Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten haben erhöhte Schallschutzaufwendungen oder Betriebsbeschränkungen insbesondere zur Nachtzeit zur Folge. Verhindert die Bauleitplanung das Heranrücken der Wohnbebauung nicht, wird der Standort alteingesessener Betriebe gefährdet.

Anlagenlärm im Immissionsschutzrecht – Genehmigungsverfahren

Zu den Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zählen Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen, Geräte, Maschinen sowie Grundstücke, auf denen Arbeiten durchgeführt werden. Daher gibt es sehr viele verschiedene Arten von Schallquellen. Als Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik kommen zum Beispiel in Frage:

  • Anwendung geräuscharmer Verfahren
  • Einsatz leiser Geräte und Fahrzeuge
  • Kapselung und Einhausung von Maschinen
  • Einbau von Schalldämpfern

Selbst gleichartige Betriebe können je nach Umfang der Bauausführung und der Anordnung der Schallschutzmaßnahmen unterschiedlich viel Schall emittieren.

Kritisch sind besonders alle Schallquellen im Freien, wie zum Beispiel Zu- und Abluftöffnungen, Anlagen zur Abluftreinigung, Kamine, Rohrleitungen, Ventile und Kühler sowie Fahr- und Verladebetrieb. Durch eine zum Immissionsort hin abgeschirmte Anordnung kann gegenüber freier Abstrahlung ohne Weiteres eine Pegelminderung um 10 dB(A) und mehr erreicht werden.

Abbildung eines Luftkondensators mit Schallschutzmaßnahmen. Luftkondensator mit Schallschutzmaßnahmen

Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zu verursachen, bedürfen einer besonderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Liste dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der 4. BImSchV (Anhang 1) zu entnehmen. Im Genehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung der Geräuschemissionen und -immissionen untersucht, ob die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Zur Beurteilung der Geräusche von genehmigungsbedürftigen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen wird in der Regel die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)herangezogen von 1998.

Tabelle 2: Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach der TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: Tags 6.00-22.00 Uhr und nachts 22.00-6.00 Uhr.
Gebiet Tageszeit Richtwert
Industriegebiete tags 70 dB(A)
Industriegebiete nachts 70 dB(A)
Gewerbegebiete tags 65 dB(A)
Gewerbegebiete nachts 50 dB(A)
Urbane Gebiete tags 63 dB(A)
Urbane Gebiete nachts 45 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete tags 60 dB(A)
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete nachts 45 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete tags 55 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete nachts 40 dB(A)
Reine Wohngebiete tags 50 dB(A)
Reine Wohngebiete nachts 35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten tags 45 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten nachts 35 dB(A)

Hinweis:

Bitte beachten Sie das Schreiben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 07.07.2017 bezüglich der „Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm“. In der Nummer 6.5 müssen die Buchstaben d bis f durch die Buchstaben e bis g und in der Nummer 7.4 Absatz 2 die Buchstaben c bis f durch die Buchstaben c bis g ersetzt werden. (Link zum Dokument siehe weiterführende Informationen.)

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