Anlagenlärm
Anlagenlärm im Baurecht - Planung
Ausreichender Schallschutz ist eine der Voraussetzungen für gesunde Lebensverhältnisse der Bevölkerung. In erster Linie sollte der Schall bereits bei der Entstehung verringert werden. Dies ist häufig in ausreichendem Maß möglich. Lärmvorsorge und Lärmminderung müssen deshalb auch durch städtebauliche Maßnahmen bewirkt werden.
Voraussetzung dafür ist die Beachtung allgemeiner schalltechnischer Grundregeln bei der Planung und deren rechtzeitige Berücksichtigung in den Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) sowie bei anderen raumbezogenen Fachplanungen. Nachträglich lassen sich wirksame Schallschutzmaßnahmen vielfach nicht oder nur mit Schwierigkeiten und erheblichen Kosten durchführen (DIN 18005 Teil1, Beiblatt 1).
Ein Planungsgrundsatz des Städtebaus ist die möglichst weitgehende Trennung von ruhigem Wohnen und lautem Arbeiten. Dem folgt die Baunutzungsverordnung mit Stufung der Gebietsarten vom Kleinsiedlungsgebiet bis zum Industriegebiet (GI). Den unterschiedlichen Schutzanspruch gegen Lärm beschreiben die Orientierungswerte nach DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau", Beiblatt 1 und die Immissionsrichtwerte der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Gebiet | Tageszeit | Orientierungswert |
---|---|---|
Reine Wohngebiete | tags | 50 dB |
Reine Wohngebiete | nachts | 40 dB/35 dB |
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete | tags | 55 dB |
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete | nachts | 45 dB/40 dB |
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen | tags | 55 dB |
Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen | nachts | 55 dB |
Besondere Wohngebiete | tags | 60 dB |
Besondere Wohngebiete | nachts | 45 dB/40 dB |
Dorfgebiete, Dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete | tags | 60 dB |
Dorfgebiete, Dörfliche Wohngebiete, Mischgebiete, Urbane Gebiete | nachts | 50 dB/45 dB |
Kerngebiete | tags | 63 dB/60 dB |
Kerngebiete | nachts | 53 dB/45 dB |
Gewerbegebiete | tags | 65 dB |
Gewerbegebiete | nachts | 55 dB/50 dB |
Sondergebiete, je nach Nutzungsart | tags | 45 dB bis 65 dB |
Sondergebiete, je nach Nutzungsart | nachts | 35 dB bis 65 dB |
Werden Industrie- oder Gewerbegebiete neu geplant und verkehrstechnisch erschlossen, ist besonders auf die Lärmbelastung durch Lkw-Verkehr zu achten. Bei der Planung neuer Gewerbegebiete in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung können die Geräuschemissionen künftiger Betriebe beschränkt werden. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden nur solche Betriebe und Anlagen zugelassen, deren Geräuschimmissionen oder -emissionen bestimmte, auf die Grundstücksfläche bezogene Werte nicht überschreiten. Die zulässige Emission richtet sich dabei nach den Orientierungswerten und Orientierungswertanteilen für die Geräuschimmission in der Nachbarschaft. Zu geringe Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten und Wohngebieten haben erhöhte Schallschutzaufwendungen oder Betriebsbeschränkungen insbesondere zur Nachtzeit zur Folge. Verhindert die Bauleitplanung das Heranrücken der Wohnbebauung nicht, wird der Standort alteingesessener Betriebe gefährdet.
Anlagenlärm im Immissionsschutzrecht – Genehmigungsverfahren
Zu den Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zählen Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen, Geräte, Maschinen sowie Grundstücke, auf denen Arbeiten durchgeführt werden. Daher gibt es sehr viele verschiedene Arten von Schallquellen. Als Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik kommen zum Beispiel in Frage:
- Anwendung geräuscharmer Verfahren
- Einsatz leiser Geräte und Fahrzeuge
- Kapselung und Einhausung von Maschinen
- Einbau von Schalldämpfern
Selbst gleichartige Betriebe können je nach Umfang der Bauausführung und der Anordnung der Schallschutzmaßnahmen unterschiedlich viel Schall emittieren.
Kritisch sind besonders alle Schallquellen im Freien, wie zum Beispiel Zu- und Abluftöffnungen, Anlagen zur Abluftreinigung, Kamine, Rohrleitungen, Ventile und Kühler sowie Fahr- und Verladebetrieb. Durch eine zum Immissionsort hin abgeschirmte Anordnung kann gegenüber freier Abstrahlung ohne Weiteres eine Pegelminderung um 10 dB(A) und mehr erreicht werden.
Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zu verursachen, bedürfen einer besonderen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Liste dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der 4. BImSchV (Anhang 1) zu entnehmen. Im Genehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung der Geräuschemissionen und -immissionen untersucht, ob die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.
Zur Beurteilung der Geräusche von genehmigungsbedürftigen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen wird in der Regel die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)herangezogen von 1998.
Gebiet | Tageszeit | Richtwert |
---|---|---|
Industriegebiete | tags | 70 dB(A) |
Industriegebiete | nachts | 70 dB(A) |
Gewerbegebiete | tags | 65 dB(A) |
Gewerbegebiete | nachts | 50 dB(A) |
Urbane Gebiete | tags | 63 dB(A) |
Urbane Gebiete | nachts | 45 dB(A) |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | tags | 60 dB(A) |
Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | nachts | 45 dB(A) |
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | tags | 55 dB(A) |
Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | nachts | 40 dB(A) |
Reine Wohngebiete | tags | 50 dB(A) |
Reine Wohngebiete | nachts | 35 dB(A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | tags | 45 dB(A) |
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | nachts | 35 dB(A) |