Weitere Kennzahlen zur Altlastenstatistik
Jährlich werden bundesweite Kennzahlen ermittelt, die von der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in einem Bericht veröffentlicht werden.
Für das Jahr 2024 wurden von Bayern die nachfolgenden Kennzahlen an die LABO übermittelt.
Die Kennzahl 2 "Gefahrenverdacht abzuklären" entspricht in Bayern der Kennzahl "Altlastverdächtige Flächen".
Lfd. Nr. | Flächentyp / Sanierung | Anzahl und Summen |
---|---|---|
1 | Altlasten | 916 |
2 | Gefahrenverdacht abzuklären | 15.066 |
3 | Gefahrenverdacht ausgeräumt | 6.840 |
4 | Sanierung abgeschlossen | 3.447 |
Altlasten
Als Altlasten werden alle Flächen gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG gezählt, bei denen nach der Bewertung durch die zuständige Behörde grundsätzlich Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, diese noch nicht abgeschlossen sind.
Gefahrenverdacht abzuklären
Es handelt sich um Flächen, für die eine Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen von Anhaltspunkten gemäß § 9 BBodSchG erforderlich ist (Flächen mit Erfordernis oder in den Bearbeitungsstufen Erhebung, Historische Erkundung (HE), Orientierende Untersuchung (OU) oder Detailuntersuchung (DU)). Die Zählung beginnt ab Erfordernis der laufenden Bearbeitungsstufe, ohne dass vorherige Bearbeitungsstufen mitgezählt werden. Bayern versteht darunter die altlastverdächtigen Flächen.
Gefahrenverdacht ausgeräumt
Es handelt sich um Flächen, bei denen der Gefahrenverdacht in den Bearbeitungsstufen Historische Erkundung (HE), Orientierende Untersuchung (OU) oder Detailuntersuchung (DU) ausgeräumt werden konnte. Gemäß abschließender Bewertung durch die Behörde geht von der Fläche keine Gefahr für ein Schutzgut bei der aktuellen oder planungsrechtlich zulässigen Nutzung aus. Die Bearbeitung durch die Behörde ist insoweit für diese Nutzung abgeschlossen. Bei Änderung der Nutzung kann eine Neubewertung erforderlich werden.
Sanierung abgeschlossen
Dieser Kennzahl sind alle Flächen zuzuordnen, bei denen nach der Bewertung durch die zuständige Behörde alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG durchgeführt worden sind. Die Gefahr wurde abgewehrt. In Bayern fallen darunter sowohl vollständig dekontaminierte als auch gesichert oder teilweise dekontaminierte Flächen, die beispielsweise für eine bestimmte Nutzung saniert wurden.