Weitere Kennzahlen zur Altlastenstatistik

Jährlich werden bundesweite Kennzahlen ermittelt, die von der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in einem Bericht veröffentlicht werden.

Für das Jahr 2024 wurden von Bayern die nachfolgenden Kennzahlen an die LABO übermittelt.

Die Kennzahl 2 "Gefahrenverdacht abzuklären" entspricht in Bayern der Kennzahl "Altlastverdächtige Flächen".

Kennzahlen Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz
Lfd. Nr. Flächentyp / Sanierung Anzahl und Summen
1 Altlasten 916
2 Gefahrenverdacht abzuklären 15.066
3 Gefahrenverdacht ausgeräumt 6.840
4 Sanierung abgeschlossen 3.447

Altlasten

Als Altlasten werden alle Flächen gemäß § 2 Abs. 5 BBodSchG gezählt, bei denen nach der Bewertung durch die zuständige Behörde grundsätzlich Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, diese noch nicht abgeschlossen sind.

Gefahrenverdacht abzuklären

Es handelt sich um Flächen, für die eine Ermittlung des Sachverhalts bei Vorliegen von Anhaltspunkten gemäß § 9 BBodSchG erforderlich ist (Flächen mit Erfordernis oder in den Bearbeitungsstufen Erhebung, Historische Erkundung (HE), Orientierende Untersuchung (OU) oder Detailuntersuchung (DU)). Die Zählung beginnt ab Erfordernis der laufenden Bearbeitungsstufe, ohne dass vorherige Bearbeitungsstufen mitgezählt werden. Bayern versteht darunter die altlastverdächtigen Flächen.

Gefahrenverdacht ausgeräumt

Es handelt sich um Flächen, bei denen der Gefahrenverdacht in den Bearbeitungsstufen Historische Erkundung (HE), Orientierende Untersuchung (OU) oder Detailuntersuchung (DU) ausgeräumt werden konnte. Gemäß abschließender Bewertung durch die Behörde geht von der Fläche keine Gefahr für ein Schutzgut bei der aktuellen oder planungsrechtlich zulässigen Nutzung aus. Die Bearbeitung durch die Behörde ist insoweit für diese Nutzung abgeschlossen. Bei Änderung der Nutzung kann eine Neubewertung erforderlich werden.

Sanierung abgeschlossen

Dieser Kennzahl sind alle Flächen zuzuordnen, bei denen nach der Bewertung durch die zuständige Behörde alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG durchgeführt worden sind. Die Gefahr wurde abgewehrt. In Bayern fallen darunter sowohl vollständig dekontaminierte als auch gesichert oder teilweise dekontaminierte Flächen, die beispielsweise für eine bestimmte Nutzung saniert wurden.

Weiterführende Informationen

Links

Teilen