Amtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Die Bundesländer sind nach § 76 Wasserhaushaltgesetz (WHG) verpflichtet, bestimmte Überschwemmungsgebiete per Verordnung festzusetzen. Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen unter anderem die Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen dar.

Zunächst werden dafür Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 WHG als Risikogebiete festgelegt.
Innerhalb dieser Risikogebiete sind die Bereiche, in denen ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) zu erwarten ist, amtlich festzusetzen.
Unter einem HQ100 versteht man ein Hochwasserereignis, das an einem Standort statistisch betrachtet einmal in hundert Jahren auftritt. Ebenfalls festzusetzen sind die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete (zum Beispiel Flutpolder, Flutmulden).

In einem amtlichen Festsetzungsverfahren sind folgende Schritte notwendig:

  • Ermittlung,
  • Vorläufige Sicherung,
  • Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.

Vom ermittelten zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Die Überschwemmungsgebiete werden mit Hilfe eines hydraulischen Modells ermittelt, in das unter anderem Daten zur Geländeoberfläche (Topographie) und Daten aus der Abflussermittlung (Hydrologie) eingehen.

Die so ermittelten Überflutungsflächen werden mit entsprechenden Erläuterungen von den Wasserwirtschaftsämtern an die Kreisverwaltungsbehörden weitergegeben, die für das Festsetzungsverfahren zuständig sind. Dafür werden die ermittelten Überschwemmungsgebiete in Karten (Übersichtslageplan Maßstab 1:25.000, Lageplan Maßstab 1:2.500 / 1:5.000) eingetragen.

Nach Erhalt dieser Unterlagen hat die Kreisverwaltungsbehörde die ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des Art. 47 Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) innerhalb von drei Monaten zu erwirken. Die Gemeinden in denen sich das Überschwemmungsgebiet auswirkt, sind dabei zu informieren und in das Verfahren mit einzubinden. Durch die Bekanntmachung im Amtsblatt gelten die Überschwemmungsgebiete als vorläufig gesichert.

Ein Abdruck der Bekanntmachung wird an die Regierung, die betroffenen Kommunen, das zuständige Wasserwirtschaftsamt und die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt.

Die Kreisverwaltungsbehörde fügt die vom Wasserwirtschaftsamt übermittelten Unterlagen mit dem von ihr erstellten Verordnungstext und einer Darstellung der Rechtslage zusammen und leitet in der Folge das Verfahren zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes ein. Nach Art. 47 Abs. 4 BayWG gilt eine Frist von
fünf Jahren nach der vorläufigen Sicherung, um ein Festsetzungsverfahren abzuschließen (in begründeten Einzelfällen ist eine Fristverlängerung möglich).

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist ein Anhörungsverfahren gemäß Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Erörterungstermin abzuhalten ist.

Im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern werden ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete zusammen mit weiteren Informationen dargestellt.

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