Gewässerordnungen / Gewässerverzeichnisse
Wasserrechtliche Vorgaben, Verzeichnisse
- Bekanntmachung des StMUV über die Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche (AllMBl. 2/2016) - PDF
- Erste Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 21.12.2017 - PDF
- Zweite Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 08.10.2018 - PDF
- Dritte Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 12.12.2019
- Vierte Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 04.11.2021
- Fünfte Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 18.11.2021
- Sechste Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 01.12.2022
- Siebte Berichtigung der Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche Bekanntmachung 05.12.2023
- Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung (vgl. Anlage 1 BayWG) -PDF
- Anlage 1: Gewässer zweiter Ordnung - PDF
- Anlage 2: Wildbäche - PDF
- Anlage 3: Ausgebaute Wildbachstrecken - PDF
Kartendienst
Hinweise zum Kartendienst
Inhalt
Der Kartendienst enthält eine Darstellung der Gewässer zweiter Ordnung (GEW II), der Wildbäche und der ausgebauten Wildbachstrecken und dient der weiteren Information. Rechtsverbindlich ist allein der Verordnungstext mit den Anlagen 1 bis 3.
Über den Umfang der Bekanntmachung hinaus bietet der Kartendienst ergänzend eine Visualisierung der Anlage 1 des BayWG mit Darstellung der Gewässer erster Ordnung (GEW I), dieser Service entfaltet gegenüber der Anlage 1 zum BayWG allerdings keine zusätzliche Rechtswirksamkeit.
Unterhaltungsverpflichtungen Dritter
Die Eintragung einer Gewässerstrecke in Anlage 1, 2 oder 3 der Bekanntmachung lässt anderweitige, nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehende (vgl. Art. 22 Abs. 3 bis 5 BayWG) sowie durch Übertragung (vgl. Art. 23 BayWG) begründete Unterhaltungsverpflichtungen Dritter unberührt. Diese sind im Kartendienst nicht dargestellt. Ob anderweitige Unterhaltungsverpflichtungen Dritter bestehen, bedarf gegebenenfalls einer Prüfung durch die untere Wasserbehörde.
Datenquelle und Genauigkeit
Die kartographische Abbildung der Gewässerordnungen an den Fließgewässern basiert auf den Inhalten der originären Datenquelle (ATKIS-Basis-DLM, © Bayerische Vermessungsverwaltung).
Die Lagegenauigkeit der dargestellten Gewässer und Ausbaustrecken entspricht der kartograpischen Grundlage, dem Gewässernetz aus dem Basis DLM des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem (ATKIS) und liegt bei ca. 30 Meter.
Hinweise zur Gewässereinteilung (Gewässerordnungen)
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) teilt in Art. 2 die oberirdischen Gewässer in Bayern in drei Kategorien nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung ein; nach dieser Einteilung richtet sich auch die grundsätzliche Zuständigkeit für diese Gewässer (d.h. die Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Gewässer). Die Ausbauverpflichtung tritt nur ein, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist.
Gewässer erster Ordnung (GEW I)
GEW I sind Gewässer, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größter Bedeutung sind. Auch größere Seen können in diese Kategorie fallen - GEW I sind in Anlage 1 zum BayWG aufgelistet.
Für GEW I (mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen) liegt die Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung im Allgemeinen beim Freistaat Bayern.
Gewässer zweiter Ordnung (GEW II)
GEW II sind mittelgroße Gewässer, die nicht zur ersten Ordnung gehören, jedoch im Hinblick auf oben genannte Eigenschaften wasserwirtschaftlich von größerer Bedeutung sind - sie sind in Anlage 1 der Bekanntmachung aufgelistet.
Für GEW II liegt die Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung im Allgemeinen beim Freistaat Bayern.
Gewässer dritter Ordnung (GEW III)
GEW III sind alle anderen zumeist kleinen Gewässer und Bäche.
Für GEW III liegt die Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung im Allgemeinen bei den Gemeinden und im Einzelfall bei Wasser- und Bodenverbänden (bzw. im gemeindefreien Gebiet bei den Eigentümern).
Wildbäche
Neben diesen drei Kategorien kennt das Bayerische Wassergesetz den Begriff der "Wildbäche". Dabei handelt es sich um diejenigen GEW III – ggf. auch nur einzelne Streckenabschnitte – die wildbachtypische Eigenschaften (großes Gefälle, rasch und stark wechselnder Abfluss, zeitweise hohe Feststoffführung) aufweisen.
Wildbachstrecken sind in einem eigenen Verzeichnis (Anlage 2 zur Bekanntmachung) eingetragen. Abweichend von der Festlegung der Zuständigkeiten bei GEW III ist bei Wildbächen der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist.
Für die ausgebauten Wildbachstrecken liegt auch die Unterhaltungslast im Allgemeinen beim Freistaat Bayern. Ausnahmen siehe oben "Unterhaltungsverpflichtungen Dritter". Für die nicht ausgebauten Strecken sind dagegen im Allgemeinen die Gemeinden (vgl. GEW III) zuständig.
Zu ggf. existierenden Unterhaltungsverpflichtungen Dritter s.o. "Hinweise zum Kartendienst".
Wildbacheinzugsgebiete: zum Schutz der Siedlungsbereiche und wichtigen Infrastruktureinrichtungen vor Wildbachgefahren ist es regelmäßig auch erforderlich in den Einzugsgebieten der Erosion Einhalt zu gebieten, Anbrüche zu verbauen, den Bestand von Schutzwaldungen zu sichern, in schutzbedürftigen Lagen neuen Wald zu begründen und für eine künftige unschädliche Nutzung des Einzugsgebiets sowie den Erhalt einer gegen Erosion widerstandsfähigen Vegetationsdecke zu sorgen. Daher werden die Grenzen der Einzugsgebiete der Wildbäche zur Information im Kartendienst ebenfalls dargestellt.
Fragen?
Bei Fragen zu den Gewässerordnungen wenden Sie sich bitte an: Gewässernetz.
Bei Fragen zu den Wildbächen wenden Sie sich bitte an: Karl Mayer
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