Gesetzliche Regelungen
In Bayern ist am 1. August 2019 die gesetzliche Regelung zur Anlage eines Gewässerrandstreifens (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG) entlang natürlicher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Kraft getreten. Hieraus ergibt sich das Verbot, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen), diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen. Eine Grünlandnutzung ist jedoch weiterhin möglich.
An Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaats Bayern ist der Gewässerrandstreifen 10 m breit (Art. 21 Abs. 1 BayWG).
Eigentümer der Fläche | Gewässer 1. & 2. Ordnung | Gewässer 3. Ordnung | Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftliche untergeordneter Bedeutung, künstliche Gewässer | |
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Breite Gewässerrandstreifen | nichtstaatlich | 5 Meter | 5 Meter | Kein Gewässerrandstreifen |
Breite Gewässerrandstreifen | staatlich | 10 Meter | 5 Meter | |
Acker- und gartenbauliche Nutzung | nichtstaatlich | verboten | verboten | zulässig |
Acker- und gartenbauliche Nutzung | staatlich | verboten | verboten | zulässig |
Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln | nichtstaatlich | zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon | zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon | zulässig |
Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln | staatlich | verboten | zulässig/sonstige Regelungen gelten unabhängig davon | zulässig |
Darüber hinaus gelten die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG). So regelt § 38 WHG grundsätzlich Funktion und Anlage von Gewässerrandstreifen sowie spezifische Verbote. § 38a WHG legt fest, dass auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen ist.
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG | § 38a WHG | |
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Gewässer (Gültigkeitsbereich) | Gilt an allen Gewässern sofern es sich nicht um künstliche Gewässer oder Be-und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung
handelt. Ausnahme: Auf staatlichen Flächen ist an Gewässern 1. & 2. Ordnung auch an künstlichen Gewässern ein Gewässerrandstreifen einzuhalten. |
Gilt nicht an Be- und Entwässerungsgräben, Teichen und Weihern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. |
Nutzung | Verbot von acker- und gartenbaulicher Nutzung. Auf staatlichen Flächen an Gewässern 1. und 2. Ordnung zusätzlich kein Einsatz und keine Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln (Art. 21 BayWG) |
Verpflichtende Regelung Eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke ist zu erhalten oder herzustellen |
Breite | Abhängig von Eigentümer der Fläche und Gewässerordnung. Siehe Tabelle 1 | An Feldstücken mit durchschnittlich 5 % Neigung landseits 5 m ab Böschungsoberkante (BÖK). Die Neigung wird ermittelt aus Abstand 20 m ab BÖK. |