Quantifizierung des Beitrags von Streusalz zur Feinstaubbelastung
Werden Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten, sind gemäß § 27 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) Luftreinhaltepläne für die betroffenen Gebiete oder Ballungsräume zu erstellen. Luftreinhaltepläne sind nicht erforderlich, sofern die Überschreitung von Grenzwerten für Feinstaub (PM10) auf Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen (§ 24) oder auf die Ausbringung von Streusand oder –salz auf Straßen im Winterdienst (§ 25) zurückzuführen ist.
In Bayern erfolgte die Ermittlung der durch den Winterdienst verursachten Feinstaubanteile insbesondere an verkehrsbezogenen Standorten.
Aufgrund des geringen Belastungsniveaus wurde die Analyse auf Streusalz ab dem Auswertejahr 2020 eingestellt.
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