Zuständigkeit bei Lärmproblemen
Auskünfte werden auch beim Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) und schalltechnische Beratungsbüros gegeben.
Lärmbetroffener durch Bestand
Beschwerde über: | Beschwerde vorbringen bei: |
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Straßenverkehrslärm | Straßenbaulastträger (Autobahndirektion, Staatliches Bauamt), Landratsamt oder Gemeinde |
Schienenlärm | Deutsche Bahn AG oder Eisenbahnbundesamt |
Straßenbahnlärm | Verkehrsunternehmen oder Gemeinden |
Fluglärm (zivil) | Luftamt Nord- oder Südbayern |
Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Schießlärm (zivil) * | Landratsamt oder kreisfreie Stadt |
Lärm von Gaststätten, Diskotheken u. Veranstaltungen * | Gemeinde (Sperrstunde) oder Landratsamt |
Baulärm * | Baugenehmigungsbehörden (meist Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt) |
Nachbarschaftslärm * | Als erste Anlaufstelle immer den Nachbarn selbst ansprechen und um Ruhe bitten. akut: Polizei |
Lärm durch haustechnische Anlagen * | Hauseigentümer |
Lärm am Arbeitsplatz | Betriebsbeauftragter, Gewerbeaufsichtsamt |
*) Bei diesen Lärmarten ist auch der zivilrechtliche Weg möglich (Klage beim Amts-/Landgericht)
War eine Beschwerde nicht erfolgreich, dann Widerspruch oder Klage (zweckmäßig mit Rechtsbeistand).
Lärmbetroffener durch Planung
Einwendungen wegen Lärm: | Einwendungen vorbringen bei: |
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Straßen, Eisenbahnen, Straßenbahnen | (Neu- und Umbau) Gemeinde oder Bezirksregierung (Anhörungsbehörden im Planfeststellungsverfahren) |
Flugplätze (zivil) | Bezirksregierung |
Gewerbe- Sport-, Freizeit- u. Schießanlagen | Landratsamt oder kreisfreie Stadt |
Gaststätten, Diskotheken, Veranstaltungen | Gemeinde oder Landratsamt |
Bebauungsplan | Gemeinde |
Waren Einwendungen nicht erfolgreich, dann ebenfalls Widerspruch oder Klage (zweckmäßig mit Rechtsbeistand).
Quelle/Schema in Anlehnung an: "Lärm bekämpfen – Ruhe schützen", Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Karlsruhe 2004.