Zuständigkeit bei Lärmproblemen

Auskünfte werden auch beim Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) und schalltechnische Beratungsbüros gegeben.

Lärmbetroffener durch Bestand

Tabelle 1: Ansprechpartner bei Lärmbetroffenheit durch Bestand
Beschwerde über: Beschwerde vorbringen bei:
Straßenverkehrslärm Straßenbaulastträger (Autobahndirektion, Staatliches Bauamt), Landratsamt oder Gemeinde
Schienenlärm Deutsche Bahn AG oder Eisenbahnbundesamt
Straßenbahnlärm Verkehrsunternehmen oder Gemeinden
Fluglärm (zivil) Luftamt Nord- oder Südbayern
Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Schießlärm (zivil) * Landratsamt oder kreisfreie Stadt
Lärm von Gaststätten, Diskotheken u. Veranstaltungen * Gemeinde (Sperrstunde) oder Landratsamt
Baulärm * Baugenehmigungsbehörden (meist Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt)
Nachbarschaftslärm * Als erste Anlaufstelle immer den Nachbarn selbst ansprechen und um Ruhe bitten. akut: Polizei
Lärm durch haustechnische Anlagen * Hauseigentümer
Lärm am Arbeitsplatz Betriebsbeauftragter, Gewerbeaufsichtsamt

*) Bei diesen Lärmarten ist auch der zivilrechtliche Weg möglich (Klage beim Amts-/Landgericht)

War eine Beschwerde nicht erfolgreich, dann Widerspruch oder Klage (zweckmäßig mit Rechtsbeistand).

Lärmbetroffener durch Planung

Tabelle 2: Ansprechpartner bei Lärmbetroffenheit durch Planung
Einwendungen wegen Lärm: Einwendungen vorbringen bei:
Straßen, Eisenbahnen, Straßenbahnen (Neu- und Umbau) Gemeinde oder Bezirksregierung (Anhörungsbehörden im Planfeststellungsverfahren)
Flugplätze (zivil) Bezirksregierung
Gewerbe- Sport-, Freizeit- u. Schießanlagen Landratsamt oder kreisfreie Stadt
Gaststätten, Diskotheken, Veranstaltungen Gemeinde oder Landratsamt
Bebauungsplan Gemeinde

Waren Einwendungen nicht erfolgreich, dann ebenfalls Widerspruch oder Klage (zweckmäßig mit Rechtsbeistand).

Quelle/Schema in Anlehnung an: "Lärm bekämpfen – Ruhe schützen", Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Karlsruhe 2004.

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