Rechtliche Grundlagen

Vor dem Bau einer geothermischen Anlage muss darauf geachtet werden, ob ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt. In diesem Fall muss eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde eingeholt werden. In den meisten Fällen ist beim Bau einer Erdwärmeanlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Wasserbehörde in der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (KVB) (Landratsämter und kreisfreie Städte), die zuständige Fachbehörde ist das jeweilige Wasserwirtschaftsamt (WWA).

Für den Bau und Betrieb von Erdwärmeanlagen sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift (VwVBayWG) maßgebend.

Ist eine Bohrung tiefer wie 100m und/oder die thermische Leistung der Anlage ist größer als 0,2MW, dann muss eine Genehmigung bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden.

Antragstellung

Vorgehen bei Antragstellung einer geothermischen Anlage bis 100m Tiefe

  1. Für die geplante Erdwärmeanlage ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Bohranzeige zu stellen.
  2. Bohranzeige - PDF (Anlage 3, Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern)
  3. Ihre zuständige KVB prüft die Bohranzeige und gibt Ihnen Auskunft, ob mit dem Bau der Anlage begonnen werden kann oder ob ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist.
  4. Ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis notwendig, dann muss dieser bei Ihrer zuständigen KVB eingereicht werden. Mit den Bauarbeiten der Erdwärmeanlage darf erst begonnen werden, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde oder die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen bereits 3 Monate bei der KVB vorliegen.

Vorgehen bei Antragstellung einer geothermischen Anlage von mehr als 100m Tiefe

Es ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Bergbehörde erforderlich.

Hinweise (Wasser- und Bergrecht, Standortauswahlgesetz)

Durch die ab 16.08.2017 für Bohrungen über 100 m Tiefe erforderliche Prüfung der bundesgesetzlichen Sicherungsvorschriften (§ 21 Standortauswahlgesetz) durch die Zulassungsbehörde ist mit längeren Bearbeitungszeiten für die Zulassung der Vorhaben zu rechnen.

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