Einsatz von Enteisungsmitteln auf Flugplätzen

Um Flugplätze auch im Winter betriebsbereit zu halten, müssen neben den Flugbetriebsflächen - hierzu gehören insbesondere die Start- und Landebahnen - auch die Flugzeuge selbst von Schnee und Eis befreit werden. Durch geeignete Vereisungsschutzmaßnahmen muss überdies eine erneute Eisbildung verhindert werden.

Sämtliche Flächen, auf denen sich die Flugzeuge am Boden bewegen, werden dabei zunächst mechanisch durch Räumfahrzeuge von Schnee und Eis befreit. Bei einer stärkeren Vereisung wird zudem der Einsatz von chemischen Enteisungsmitteln erforderlich, wobei herkömmliches Streusalz aus Korrosionsschutzgründen nicht zur Anwendung kommt, sondern einfache organisch- chemische Verbindungen wie beispielsweise bestimmte Salze der Ameisensäure, sog. Formiate. Diese besitzen deshalb einen besonderen Vorteil gegenüber Verbindungen mit größeren Molekülen wie zum Beispiel Acetaten, den Salzen der Essigsäure, weil ihr Kohlenstoffgerüst nur aus einem C-Atom im Gegensatz zu zwei im Acetat besteht. Da der erzielbare Enteisungseffekt nur von der Anzahl der Teilchen und nicht von ihrer Größe bzw. von ihrer Masse abhängt, kann dadurch der mit dem Enteisungsabwasser in der Kläranlage sowie im Boden neben den Start- und Landebahnen durch Versickerung ankommende und durch biologischen Abbau zu eliminierende CSB („Chemischer Sauerstoffbedarf“) minimiert werden.

Auch die Enteisung der Flugzeuge erfolgt am Boden durch den Einsatz chemischer Enteisungsflüssigkeiten, die auf die Flugzeuge aufgesprüht werden.

Bei diesen Enteisungsflüssigkeiten handelt es sich zum Beispiel um ein Gemisch aus Wasser und Glykol, das zudem einen geringen Anteil an bestimmten Zusatzstoffen enthalten kann, um die Wirksamkeit des Mittels zu verbessern. Hierzu gehören beispielsweise Verdickungsmittel, welche ein längeres Anhaften an der Flugzeugoberfläche gewährleisten.

Der Einsatz solcher Enteisungsmittel darf weder zu einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder oberirdischer Gewässer im Flugplatzbereich führen noch eine Schädigung der Kläranlage bewirken, der die Enteisungsabwässer des Flugplatzes zugeleitet werden.

Entsprechende Auflagen und Maßgaben sind für den Betrieb des Flughafens München in einem Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Danach muss für die Zulassung eines Enteisungsmittels zusammen mit dem Antrag des Flughafens das Gutachten eines fachlich qualifizierten Untersuchungslabors bzw. -instituts vorgelegt werden. In diesem Gutachten müssen die vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Mittels zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten sowie ggf. weitere vom Labor/Institut ermittelte Ergebnisse aus den chemischen, biologischen und toxikologischen Prüfungen dahingehend bewertet werden, ob die aus wasserwirtschaftlicher Sicht an Enteisungsmittel zu stellenden Grundanforderungen erfüllt sind.
Hierzu gehören nach den Hinweisen „Enteisungsabwasser von Flugplätzen“ einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe:

  • Die eingesetzten Enteisungsmittel müssen biologisch gut abbaubar sein.
  • Die Hauptkomponenten bzw. die enteisenden Wirkstoffe dürfen keine höhere Wassergefährdungsklasse (WGK) als 1 besitzen.
  • Stark wassergefährdende Stoffe der WGK 3 dürfen in den Enteisungsmitteln nicht enthalten sein.

Das Landesamt für Umwelt nimmt anhand dieses Gutachtens als amtlicher Sachverständiger eine Einzelfallbeurteilung vor, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen dem beantragten Einsatz des Enteisungsmittels zugestimmt werden kann. Seit Inbetriebnahme des Flughafens München im Jahr 1992 wurden so mehr als 20 Enteisungsmittel beurteilt.

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