FAQ: ChemKlimaschutzV
Antworten zu den häufigsten Fragen zum Thema Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV).
Zwischen den Bezeichnungen "Bescheinigung" nach dem Wortlaut des § 6 der bis zum 17.02.2017 geltenden Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung und "Unternehmenszertifikat" nach Artikel 6 der Verordnungen (EU) 2015/2067 und Nr. 304/2008 als auch "Zertifikat" nach der Überschrift des § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung besteht kein Unterschied.
Der Begriff "certificate" wurde aus den englischen Fassungen der EG-Verordnungen mit "Zertifikat" übersetzt und zum besseren Verständnis auch in die Überschrift des § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung übernommen. Zertifizierung ist jedoch ein in Deutschland belegter Begriff. Zertifizierungen können in der Regel nur durch anerkannte Institutionen erfolgen, die ihrerseits an festgelegte Rahmenbedingungen gehalten sind.
Gem. § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 14.02.2017, wird einem Unternehmen, wie dem Wortlaut zu entnehmen, ein Unternehmenszertifikat (oder Betriebszertifikat) erteilt.
Für die Zertifizierung gem. § 6 ChemKlimaschutzV werden nur die unter Frage 8 genannten Unterlagen benötigt. Auditierungen, wie sie bei einer Zertifizierung zum Beispiel für die ISO 9001 ff. durchgeführt werden, sind weder erstmalig noch wiederkehrend vorgesehen/vorgeschrieben.
Für die Zertifizierung gem. § 6 ChemKlimaschutzV werden nur die unter Frage 8 genannten Unterlagen benötigt. Auditierungen, wie sie bei einer Zertifizierung zum Beispiel für die ISO 9001 ff. durchgeführt werden, sind weder erstmalig noch wiederkehrend vorgesehen/vorgeschrieben.
Das Landesamt für Umwelt stellt in Bayern die Betriebszertifizierungen gem. § 6 ChemKlimaschutzV für Unternehmen aus.
Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen, benötigen eine Betriebszertifizierung nach § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Brandschutzsystemen mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen
(Hinweis: alle weiteren Fragen/Antworten bis Nr. 10 beziehen sich ausschließlich auf die unter Punkt 1. fallenden Betriebe!).
Betriebe mit ausschließlicher Tätigkeit an mobilen Anlagen (zum Beispiel Kfz-Klimaanlagen oder Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern) benötigen keine Betriebsbescheinigung. Die Mitarbeiter müssen aber über eine entsprechende persönliche Sachkundenbescheinigung verfügen (siehe Frage 9).
Ebenfalls sind Betriebe, die ausschließlich Klima- und Kälteanlagen in Fahrzeugen installieren und warten, die nicht der Richtlinie 2006/40/EG unterliegen (zum Beispiel Reisebusse oder LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t), von den einschlägigen Regelungen zum Schutz vor klimarelevanten Treibhausgasen nur insofern betroffen, als die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen durch Personal mit Sachkundebescheinigung gem. § 5 ChemklimaschutzV erfolgen muss.
Die Kälteaggregate von Kühl- und Tiefkühlfahrzeugen unterliegen nicht dem Art. 3 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 517/2014. Es ist daher keineBetriebszertifizierung erforderlich. Die Mitarbeiter müssen aber über eine entsprechende Sachkundebescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV verfügen (siehe Fragen 9 und 17).
Betriebe, die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzsystemen durchführen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen seit 4. Juli 2009 eine Bescheinigung gemäß § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (vor Inkrafttreten der neuen F-Gase-VO (EU) Nr. 517/2014: Zertifizierung nach Art. 5 der VO (EG) Nr. 842/2006).
In Bayern ist ein Antrag auf eine Zertifizierung des Betriebes an das Bayerische Landesamt für Umwelt zu richten (Inhalt siehe Frage 8). Zur Antragstellung ist ein Formular zu verwenden, zu unterschreiben und zusammen mit den nötigen Unterlagen möglichst eingescannt per E-Mail zu senden an Poststelle.
Wird der Antrag am Hauptsitz der Firma gestellt, kann die Betriebsbescheinigung für alle Betriebsstandorte innerhalb Deutschlands mit beantragt werden. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften müssen die Betriebsbescheinigung bei der für sie zuständigen Stelle selbst beantragen. Erteilte Bescheide haben bundesweite Gültigkeit.
Folgende Angaben/Unterlagen sind für die Betriebszertifizierung erforderlich (siehe Antragsformular):
- Name und Sitz des Betriebes, jeder Standort einzeln
- Bei Unternehmen mit mehreren Standorten: Zuordnung des zertifizierten Personals zu den Standorten
- Beschreibung der Tätigkeit des Betriebes
- Sachkundebescheinigungen des Personals gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
- Technische Ausstattung/Geräteliste
- Erklärung über ausreichend zertifiziertes Personal in Bezug zum Auftragsvolumen
Sollten sich eingereichte Dokumente oder Erklärungen im Nachhinein als unwahr herausstellen, ist der Bescheid ungültig.
Persönliche Sachkundenbescheinigungen gem. DVO (EU) 2015/2067 (ortsfeste Klima-, Kälteanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern):
Personen, die über eine technische und handwerkliche Ausbildung verfügen, wie zum Beispiel Anlagenmechaniker (SHK), Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Elektroinstallateure, Elektromechaniker, Mechatroniker können die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte theoretische und praktische Prüfung bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer bzw. Innung oder einer behördlich anerkannten Prüfstelle erwerben. Durch die geforderte Prüfung werden die Mindestanforderungen der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gem. DVO (EU)2015/2067 bzw. vormals VO (EG) Nr. 303/2008 nachgewiesen.
Nur die Ausbildungsberufe Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer erfüllen bereits aufgrund des absolvierten Ausbildungsprogramms die Anforderungen aus der DVO (EU) 2015/2067 in vollem Umfang. Alle Personen, die diese berufliche Ausbildung (Gesellen- oder Meisterbrief, Techniker- oder Ingenieurabschluss, Bachelor, Master) haben, erhalten auf Antrag ohne zusätzliche Prüfung bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer bzw. Innung den Sachkundenachweis der Kategorie I. Personen, die nach dem 4. Juli 2008 die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer abschließen, erhalten automatisch mit dem Abschlusszeugnis den Sachkundenachweis der Kat. I. Zu dem Umfang der Tätigkeiten nach Kat. I siehe DVO (EU) 2015/2067 bzw. Frage 11.
Persönliche Sachkundenbescheinigungen gem. DVO (EU) 2015/2066 (elektrische Schaltanlagen):
Personen, die über eine technische und handwerkliche Ausbildung verfügen, können die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte theoretische und praktische Prüfung bei der Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer bzw. Innung oder einer behördlich anerkannten Prüfstelle erwerben.
Persönliche Sachkundenbescheinigungen gem. VO (EG) 307/2008 (Kfz-Klimaanlagen):
Für die Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von der DVO (EU) 2015/2067 erfasst sind und die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist die Sachkundebescheinigung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 ChemKlimaschutzV in Verb. mit VO (EG) Nr. 307/2008 einer behördlich anerkannten Stelle oder der Kfz-Innung ausreichend (Teilnahmebescheinigung).
Seit dem 4. Juli 2009 dürfen Tätigkeiten wie Dichtheitskontrolle, Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nur noch von Personen mit Sachkundebescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV ausgeübt werden. Ein bescheinigter Betrieb muss nachweisen, dass für diese Arbeiten ausreichend Personal zur Verfügung steht.
Auch Mitarbeiter, die über einen Meisterbrief im Bereich Kältetechnik/Kälteanlagenbau verfügen, müssen eine entsprechende Sachkundenbescheinigung gem. §5 ChemKlimaschutzV in Verb. mit DVO (EU) 2015/2067 vorweisen.
- Kategorie I umfasst Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung an allen Anlagen jeglicher Bauarten und Größe.
- Kategorie II lässt Dichtheitskontrollen (ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf), Rückgewinnung, Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen mit Füllmengen < 6 kg) zu.
- Kategorie III beschränkt sich auf die Rückgewinnung von Kältemitteln aus Anlagen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen mit Füllmengen < 6 kg).
- Kategorie IV umfasst ausschließlich Dichtheitskontrollen an Anlagen ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Innung oder an eine behördlich anerkannte Prüf und Zertifizierungsstelle. Diese sind berechtigt, die für die Sachkundebescheinigung erforderliche Sachkundeprüfung abzunehmen.
Im Falle von Tätigkeiten an Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten sowie an elektrischen Schaltanlagen, müssen die Mitarbeiter zusätzlich über eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende, erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung verfügen.
Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, jedoch die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm.
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Innung oder an eine behördlich anerkannte Prüf und Zertifizierungsstelle. Diese sind berechtigt, die für die Sachkundebescheinigung erforderliche Sachkundeprüfung abzunehmen.
Im Falle von Tätigkeiten an Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten sowie an elektrischen Schaltanlagen, müssen die Mitarbeiter zusätzlich über eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende, erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung verfügen.
Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, jedoch die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm.
Nach dem Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten für die Erstzertifizierungen des Betriebes derzeit zwischen 125 Euro und 1.500 Euro, je nach Größe des Betriebes und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung.
Für Firmen, die bereits eine unbefristete Zertifizierung gem. § 6 ChemKlimaschutzV haben, sich aber aufgrund zum Beispiel einer Umfirmierung und/oder neuer Adresse und/oder Wechsel der vertretungsbefugten Person Änderungen ergeben, bestehen neben einer kostenfreien Option folgende Möglichkeiten zum Umschreiben der Zertifizierungsunterlagen (kostenpflichtige Amtshandlungen) (siehe auch Frage 14):
- Neuausstellung des Zertifikats ohne Änderung des vorliegenden Bescheids. (Kostenfaktor: 30 EUR, gem. Tarifstelle 1.I.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)
- Neuausstellung des Bescheids mit Neuausstellung des Zertifikats. (Kostenfaktor: 125 EUR, gem. Tarifstelle 7.II.9./7.5.)
- Die Fortgeltung der Zertifizierung wird mit einem kostenfreien, formlosen Schreiben bescheinigt.
- Das Zertifikat wird neu ausgestellt und zusammen mit einem Begleitschreiben und einer Kostenrechnung in Höhe von 30 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.
- Das Zertifikat und der Bescheid werden neu ausgestellt und zusammen mit einer Kostenrechnung in Höhe von 125 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.
Hierzu reicht in der Regel ein formloser Antrag per E-Mail an Poststelle zusammen mit der Übersendung eines Auszugs aus dem Handelsregister, aus dem die entsprechende Änderung bei der Firma hervorgeht, sowie Unterlagen zu weiteren relevanten Änderungen seit der letzten Antragstellung, wie zum Beispiel beim sachkundigen Personal oder der Firmenvertretung. Nach dem Erhalt des neuausgestellten Zertifikats muss das veraltete Zertifikat im Original binnen 4 Wochen an das Landesamt für Umwelt zurückgesandt werden.
Kfz-Mechaniker, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen ausüben, benötigen ab 4. Juli 2010 einen Sachkundenachweis.
Der Anhang der VO (EG) Nr. 307/2008 enthält die vom Ausbildungsprogramm abzudeckenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten, welche einen theoretischen und eine praktischen Teil (Trainingsprogramm) umfassen.
Eine Ausbildungsbescheinigung über die Befähigung für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erhält, wer erfolgreich an einem Trainings-/Ausbildungsprogramm nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen hat.
Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von fluorierten Kältemitteln aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen in Fahrgastzellen und Führerkabinen in LKW, Bussen, Baumaschinen, sonstige Nutzfahrzeuge etc. ist ein Sachkundenachweis auf der Basis der Anforderungen der VO (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.
Personen, die über eine persönliche Sachkundebescheinigung gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit DVO (EU) 2015/2067 für Arbeiten an ortsfesten Anlagen (Gem. DVO (EU) 2015/2067, Kategorie I - II) verfügen, können ebenfalls die Rückgewinnungstätigkeiten an mobilen Einrichtungen durchführen.
Gem. DVO (EU) 2015/2067 müssen ab 1. Juli 2017 alle natürliche Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten an Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern ausüben, eine entsprechende Sachkunde vorweisen (je nach Art der Tätigkeiten Kategorie I, II, III oder IV).
Eine Betriebszertifizierung von Kfz-Betrieben ist nach der Kommissionsverordnung gem. VO (EG) 307/2008 nicht vorgesehen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um den Erwerb von Personalzertifikaten.
Eine Zertifizierung von Kfz-Betrieben für LKW, Busse, Nutzfahrzeuge etc. ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 gilt für Klimaanlagen in Fahrzeugen nach der Richtlinie 2006/40/EG. Dies sind nach Art. 2 2006/40/EG Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und N1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Diese Fahrzeuge sind (Klasse M1) für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit höchstens sechs Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und mindestens vier Rädern bzw. (Klasse N1) für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und mindestens vier Rädern.
Die in der ChemKlimaschutzV geforderte Sachkunde bezieht sich jedoch auf Tätigkeiten an Klimaanlagen in allen Kfz. Diese Vorschrift verweist zwar auf die VO (EG) Nr. 307/2008, die sich von ihrem Anwendungsbereich her nur auf die Klassen M1 und N1, Gruppe 1, bezieht. Durch den direkten Verweis auf Artikel 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 307/2008, der die Anforderungen an das Trainingsprogramm festlegt, kommt es aber auf den beschränkten Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 307/2008 nicht an, d.h. die Sachkundeanforderungen bestehen unabhängig von der Fahrzeugklasse.
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Fahrzeugklasse nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.
Der Sachkundenachweis für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Rückgewinnung von bestimmten fluorierten Kältemitteln enthaltenen Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ist seit 4. Juli 2010 erforderlich.
Die Sachkunde gem. VO (EG) Nr. 307/2008 kann an einer:
- behördlich anerkannten Ausbildungs- und Bescheinigungsstelle (Anerkennungsbehörde ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Umwelt in Augsburg)
- oder aufgrund deren Eigenständigkeit bei den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern bzw. Innungen, sofern diese prüfungsberechtigt sind, erworben werden.
Der Antrag auf Anerkennung einer Schulungsstätte ist am Hauptsitz des Unternehmens zu stellen. Ausgestellte Bescheinigungen/Zertifikate gelten bundesweit.
Folgende Unterlagen sind dabei erforderlich:
- Name und Sitz der Ausbildungsstätte/des Unternehmens
- Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen: Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind anzugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein
- Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder: Ausbildung, Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten), laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder in der Branche bzw. Trainerpass
- Ausstattung: Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment)
- Schulungsunterlagen inkl. Präsentation
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung und Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen DVO (EU) 2015/2066 bzw. DVO (EU) 2015/2067 bzw. VO (EG) Nr. 304/2008 oder VO (EG) Nr. 306/2008;
für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich
- Prüfungsordnung: zum Beispiel Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
- Muster-Sachkundebescheinigung: Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.
Da nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in Kfz) keine Prüfung vorgesehen ist, sind für die Antragsstellung auf Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV die diesbezüglichen Unterlagen wie Prüfungsordnung und Prüfungsfragen aus vorgenannter Liste nicht erforderlich.
Der Antrag auf Anerkennung einer Schulungsstätte ist am Hauptsitz des Unternehmens zu stellen. Ausgestellte Bescheinigungen/Zertifikate gelten bundesweit.
Folgende Unterlagen sind dabei erforderlich:
- Name und Sitz der Ausbildungsstätte/des Unternehmens
- Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen: Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind anzugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein
- Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder: Ausbildung, Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten), laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder in der Branche bzw. Trainerpass
- Ausstattung: Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment)
- Schulungsunterlagen inkl. Präsentation
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung und Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen DVO (EU) 2015/2066 bzw. DVO (EU) 2015/2067 bzw. VO (EG) Nr. 304/2008 oder VO (EG) Nr. 306/2008; für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich
- Prüfungsordnung: zum Beispiel Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
- Muster-Sachkundebescheinigung: Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.
Da nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in Kfz) keine Prüfung vorgesehen ist, sind für die Antragsstellung auf Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV die diesbezüglichen Unterlagen wie Prüfungsordnung und Prüfungsfragen aus vorgenannter Liste nicht erforderlich.
Für den Vollzug der ChemKlimaschutzV und der F-Gase-Verordnung in Bayern sind (außer für die Bereiche Abfall sowie Zertifizierungen) die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen von Oberfranken (für Nordbayern) und Niederbayern (für Südbayern) zuständig:
Regierung von Oberfranken
Gewerbeaufsichtsamt
Kompetenzzentrum Marktüberwachung
Oberer Burglaß 34-36
96450 Coburg
Tel.: 0 95 61 / 74 19 - 0
Fax: 0 95 21 / 74 19 - 100
E-Mail: Marktüberwachung
Regierung von Niederbayern
Gewerbeaufsichtsamt
Kompetenzzentrum Marktüberwachung
Gestütstraße 10
84028 Landshut
Tel.: 08 71 / 8 08 - 01
Fax: 08 71 / 8 08 - 17 99
E-Mail: Marktüberwachung
Für weitere Fragen, die sich beispielsweise auf Aufzeichnungen, Kennzeichnung der Anlagen, Verwendungsverbote sowie andere rechtliche und fachliche Aspekte beziehen, ist auch auf die folgende FAQ-Seite des Umweltbundesamtes hinzuweisen: