Hinweise für Sachverständige und Untersuchungsstellen Boden und Wasser
Newsletter 1/2024 vom 06.08.2024
Newsletter vom 06.08.2024
1. Entnahmetiefe bei Grundwasser-Probenahmen
In verschiedenen Vorschriften existieren unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich der Entnahmetiefe bei Probenahmen aus Grundwassermessstellen.
Diese Unterschiede sind eine Folge des Erkenntnisfortschrittes. Sie sollen nicht zu Verwirrung führen.
Das LfU empfiehlt, Grundwasser-Proben gemäß der DIN 38402-13: 2021 unter Berücksichtigung des DVGW-Arbeitsblatts W 112: 2011 und des LAWA AQS-Merkblattes P 8/2: 2023 zu nehmen. In Bayern ist bei der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen das LfU-Merkblatt 3.8/6: 2023 zu beachten.
Hinsichtlich der Entnahmetiefe bei Grundwasser-Probenahmen empfiehlt das LfU:
- Generell die Pumpe 1 bis 2 m oberhalb der Oberkante der Filterstrecke in den Vollrohrbereich (und nicht in Höhe des Filters) einzubauen, um den hydraulischen Einfluss durch die Pumpe so gering wie möglich zu halten [DIN 38402-13: 2021: 1 m bis 2 m oberhalb der Oberkante der Filterstrecke in den Vollrohrbereich; AQS P 8/2: 2023: gleichlautend DIN 38402-13: 2021; DVGW W 112: Filteroberkante bis max. 1 m darüber].
Ausnahmen gelten z.B. für besonders tiefe Filter / Grundwassermessstellen. Dort wird die Pumpe ggf. deutlich höher als 1 m über der Filteroberkante eingebaut.
- Im neueren Regelwerk wird die Positionierung der Pumpe im Bereich des Filters nur noch toleriert, wenn der abgesenkte Grundwasserspiegel im Bereich des Filters liegt. Dann ist ein Einbau der Pumpe im Filterabschnitt (in der Regel 1 bis 2 m unter dem abgesenkten Grundwasserspiegel) unumgänglich.
- Bei Verdacht auf Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW, die spezifisch schwerer als Wasser sind) die Pumpe etwa 1 m oberhalb des Grundes der Meßstelle einzuhängen, so daß keine aufgewirbelten Partikeln in die Einsaugöffnung gelangen können.
2. LAWA AQS-Merkblätter P-8/2 und P-3/6 aktualisiert
Die LAWA AQS-Merkblätter P-8/2 über die „Probenahme von Grundwasser“ und P-3/6 über die „Elementbestimmung mittels ICP-MS“ (Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma)“ wurden aktualisiert. Diese sind auf der Internetseite der LAWA veröffentlicht:
https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html
3. Arbeitshilfe zum Bayerischen Altlastenkataster „ABuDIS“ veröffentlicht
Diese Arbeitshilfe richtet sich an die für die Altlastenbearbeitung zuständigen Behörden [Kreisverwaltungsbehörden (KVB), Wasserwirtschaftsämter (WWA), Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und Regierungen]. Sie gibt Hinweise und Vorgaben für die Webanwendung ABuDIS 3.0 (Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem; Kataster nach Art. 3 BayBodSchG).
Die Arbeitshilfe ersetzt die ehemaligen Anhänge 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV 2000).
Der neue Anhang 2 beinhaltet auch die Tabellen der branchenspezifischen Leitparameter.
4. LfU-Merkblätter 3.8/3, 3.8/4, 3.8/5 und 3.8/7 veröffentlicht
Folgende LfU-Merkblätter aus dem Themenbereich Altlasten/schädliche Bodenveränderungen wurden aktualisiert und an die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, 2021) angepasst:
- Merkblatt 3.8/3 „Natürliche Schadstoffminderung bei Grundwasserverunreinigungen durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen – Monitored Natural Attenuation (MNA)“ (Stand: September 2023)
- Merkblatt 3.8/4 „Probenahme von Boden und Bodenluft bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen; Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser“ (Stand: Oktober 2023)
- Merkblatt 3.8/5 „Untersuchung von Boden- und Bodenluftproben sowie Eluaten bei Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen; Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser“ (Stand: Oktober 2023)
- Merkblatt 3.8/7 „Historische Erkundung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen“ (Stand: November 2023)
Alle o. g. Merkblätter sind auf der LfU-Internetseite Altlasten unter der Rubrik „Aktuelles“ in der LfU-Merkblattsammlung Teil 3 und im Publikationsshop eingestellt.
Diese Merkblätter wurden mit einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.12.2023 zur allgemeinen Beachtung eingeführt. Das Einführungsschreiben wurde in die Sammlung fachlicher und rechtlicher Materialien für den Bodenschutz und die Altlastenbearbeitung aufgenommen.
5. Bestimmung des TOC im Feststoff in der Korngrößenfraktion < 2 mm
Die BBodSchV gibt keine Vorgaben, in welcher Korngrößenfraktion der TOC untersucht werden soll. Die zur Probenvorbehandlung bzw. zur Bestimmung des TOC einschlägigen Normen DIN 19539, DIN EN 15936, DIN EN 13137 und DIN 19747 enthalten ebenfalls keine konkreten Aussagen bezüglich der zu analysierenden Korngrößenfraktion für den TOC.
Die Feststoff- und Eluatwerte der BBodSchV zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht (Anlage 1, Tab. 4 und 5 BBodSchV) sowie die Prüfwerte am Ort der Probenahme für anorganische Parameter (Anlage 2, Tab. 1 BBodSchV) basieren auf den Untersuchungen der < 2 mm-Fraktion (Utermann, 2011, https://eprints.dbges.de/566/ ). Um den Bezug zwischen Ableitungsbasis und dem TOC zu gewährleisten, wird deshalb empfohlen, im Anwendungsbereich der BBodSchV die Bestimmung des TOC im Feststoff an der < 2 mm-Fraktion vorzunehmen. Im LfU-Merkblatt 3.8/5, Abb. 2 ist dies für die Untersuchung physikalisch-chemischer Kenngrößen (also auch des TOC) bei Feststoffen und in Anlehnung an DIN 19747 bereits vorgegeben.
Auch bei der Ermittlung von Hintergrundgehalten in Böden werden am LfU die Gesamtgehalte der Parameter und der TOC in der < 2 mm-Fraktion bestimmt.
6. Untersuchungsparameter Phenol und Phenolindex
Für die Bestimmung von Phenol ist in der BBodSchV in Anlage 3, Tabelle 7 die DIN 38407-27 als anzuwendende Norm benannt. Neben Phenol können damit weitere Phenolderivate wie 1,2-Dihydroxybenzol, 1,3-Dihydroxybenzol, 1,4-Dihydroxybenzol, 2-Methylhydroxybenzol (o-Kresol), 3-Methylhydroxybenzol (m-Kresol) und 4-Methylhydroxybenzol (p-Kresol) bestimmt werden. Die Anwendbarkeit des Verfahrens auf weitere Phenole (z. B. Dimethyl- und Trimethylphenole) ist nicht ausgeschlossen, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Zum Phenolindex ist in der BBodSchV kein Analyseverfahren und auch kein Prüfwert angegeben.
Für Phenol ist in Anlage 2, Tabelle 3 der BBodSchV für den Ort der Probenahme und für den Ort der Beurteilung ein Prüfwert von 80 µg/l genannt. Dieser Prüfwert gilt nur für Phenol als Einzelsubstanz und nicht für weitere der o.g. Phenolderivate. Für die Summe der Nonylphenole gelten eigene Vorgaben.
Sofern im Rahmen der Altlastenbearbeitung andere Phenolderivate in relevanten Konzentrationen auftreten und bei der Analyse mitbestimmt werden, können ggf. für die Bewertung der relevanten Parameter in Abstimmung mit dem LfU vorläufige Prüfwerte festgelegt werden. Das LfU prüft derzeit, ob für die in der DIN 38407-27 genannten Phenolderivate geeignete toxikologische Grundlagen für die Ableitung vorläufiger Prüfwerte zur Verfügung stehen.
7. Merkblatt „Hinweise zum Umgang mit Straßenkehricht“ veröffentlicht
Neben Informationen zu Aufkommen und Zusammensetzung stellt dieses Merkblatt die in Bayern vorhandenen Anlagentechniken zur Aufbereitung von Straßenkehricht dar. Zudem werden die verschiedenen Entsorgungsmöglichkeiten auf der Grundlage der gültigen Rechtssituation - inklusive der seit dem 01.08.2023 geltenden Ersatzbaustoffverordnung sowie der novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) - im Zusammenhang mit den speziellen bayerischen Vorgaben dargestellt.
Das Merkblatt ersetzt die Fassung vom Februar 2020. Erhältlich ist es unter:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_abfall_00155.htm
8. Neue FAQ zur Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht
Mit Stand 12.07.2024 wurden 20 neue sowie vier überarbeitete FAQ zur ErsatzbaustoffV veröffentlicht. Die Neuerungen sind in Kapitel 36 „Änderungsdokumentation“ am Ende der FAQ-Sammlung beschrieben.
Beispiele sind:
FAQ 1.6:
Unterliegt die Verwertung von Ausbauasphalt der ErsatzbaustoffV?
FAQ 19.4:
Gelten für zeitweise fließfähige selbstverdichtende Verfüllbaustoffe (ZFSV), oft auch als Flüssigboden bezeichnet, die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung?
FAQ 28.8:
Für die Einstufung als Material der Klassen BM-0 bzw. BG-0 werden nur Feststoffgehalte berücksichtigt. Ist die Einstufung als BM-0 bzw. BG-0 zulässig, wenn zusätzlich gemessene Eluatgehalte Befunde ≥ BM-0* aufweisen?
FAQ: Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
9. Ankündigung Fachtagung: „Grundwasserprobenahme Ringversuch“ am 28.11.2024 in Hof
Das LfU führt einen Ringversuch zur Grundwasserprobenahme für Standorte von Untersuchungsstellen in Bayern, die für den Teilbereich 2.1 nach § 18 BBodSchG zugelassen sind, durch. Die Auditierungen im Gelände werden im September 2024 stattfinden. Über die Ergebnisse dieses Ringversuches soll auf einer Fachtagung am 28.11.2024 im LfU-Standort Hof berichtet werden. Eine Terminankündigung wird auf der LfU-Internetseite unter dem Link https://www.lfu.bayern.de/veranstaltungen/index.htm eingestellt, wenn das Veranstaltungsprogramm fertiggestellt ist.