Entsorgung asbesthaltiger Leichtbauplatten ("Isoternit", "Promabest")

Es handelt sich um selbstragende Leichtbauplatten, die im baulichen Wärme-, Brand und Schimmelschutz an Wänden oder als Lüftungskanäle eingesetzt wurden. Sie bestehen aus Siliziumdioxid, Kalziumoxid, Wasserglas und Zellulose, der allgemeine Begriff ist "Calcium-Silikat-Platte".

"Promabest" war ein Markenname der Fa. Promat GmbH. Die asbesthaltige

"Promabest-H" Brandschutzbauplatte wurde bis 1982 hergestellt.

Unter Markennamen wie zum Beispiel "Isoternit 850" (bis 1983), "Glasal" (bis 1991), oder "Internit" (bis 1990) stellte die Fa. Eternit AG asbesthaltige Leichtbauplatten her.

In der ehemaligen DDR waren asbesthaltige Leichtbauplatten unter den Namen "MFK Sokalit", "Neptunit" und "Baufatherm" bekannt.

Weitere Informationen über die Asbesthaltigkeit sind auf den Seiten des Verbands der Faserzementindustrie zusammengefasst.

Ja, siehe Jahreszahlen in der vorherigen Antwort. In Deutschland wurde die Verwendung asbesthaltiger Leichtbauplatten ab 01.04.1994 verboten.

Sie eignen sich als Brandschutzverkleidung, sind schimmelhemmend und wärmedämmend. Die Rohdichte beträgt um die 800 kg/m3. Der Asbestanteil beträgt ca. 15 Gew.-%. Es handelt sich um schwach gebundenen Asbest.

Im Allgemeinen sind die folgenden Schlüssel zu verwenden.

Tabelle mit Übersicht über AVV-Schlüssel
AVV-Schlüssel Bezeichnung nach AVV Erläuterung
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält Wenn die Platten zur Dämmung (Hitzeschutz) verwendet wurden mit Hinweis "schwach gebunden"
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt Wenn die Platten zur Dämmung (Hitzeschutz) verwendet wurden wenn asbestfrei
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe Als Abtrennung, zur Verkleidung oder als Untergrund zum Streichen oder Tapezieren mit Hinweis "schwach gebunden"
17 09 04 Gemischte Bau und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen Als Abtrennung, zur Verkleidung oder als Untergrund zum Streichen oder Tapezieren wenn asbestfrei
Tabelle mit den möglichen Gehalten an TOC, GV und DOC und DK I/II Zuordnungswerten
Parameter Schwankungsbreite Zuordnungswert DK I Zuordnungswert DK II
TOC / Gew.-% 0,4 - 0,8 1 3
GV / Gew.-% 9 - 33 3 5
DOC / mg/l 5 - 400 50 80

Wenn die Asbesthaltigkeit durch eine Analyse nachgewiesen oder plausibel belegt ist (dies ist auch durch den Rückbau-Gutachter nach Aufdruck, Alter oder Einsatzort möglich), ist die Bestimmung der Parameter TOC, DOC, der gelösten Feststoffe sowie Chlorid und Sulfat (vgl. Anh. 3 Nr. 2 Tab. 2 DepV) notwendig. Weitere nutzungsbedingte Kontaminationen dürfen nicht vorliegen.

Das Formblatt des LfU zur grundlegenden Charakterisierung ist entsprechend auszufüllen.

Die Ablagerung erfolgt in aller Regel auf DK-II-Deponien. Wenn dies wegen des Schadstoffgehaltes nicht möglich ist, ist der Abfall auf einer DK-III- oder einer Unter-Tage-Deponie (UTD, DK IV) zu entsorgen. DK-IV-Deponien gibt es nur außerhalb Bayerns.

Die Entsorgung Unter Tage ist nach unseren Erkenntnissen die Ausnahme.

Überlassungspflichten an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder GSB sind zu beachten.

Für die Parameter Glühverlust oder TOC sind gemäß Anh. 3 Nr. 2 Satz 11 DepV mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) unter den dort aufgeführten Kriterien Überschreitungen der Zuordnungswerte möglich.

Nach Zustimmung der zuständigen Behörde können asbesthaltige Abfälle, auch bei Überschreitung einzelner - insbesondere organischer - Zuordnungswerte, auf einer DK-II-Deponie abgelagert werden (Abtrennung der Fasern nicht möglich, kein anderes Entsorgungsverfahren, siehe § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 DepV).

Weitere Voraussetzung bei allen Zustimmungsverfahren ist, dass in jedem Einzelfall entschieden werden muss und das Wohl der Allgemeinheit nachweislich nicht beeinträchtigt werden darf.

In den Platten liegt Asbest schwach gebunden vor. Daher sind sie in staubdichte, nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) bauartzugelassene Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags, Platten-Big-Bags) für schwach gebundene asbesthaltige Abfälle, nach Behandlung mit Zement oder Restfaserbindemittel, zu verpacken. Der Deponiebetreiber ist vor der Anlieferung zu informieren.

Wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft den als gefährlich eingestuften Abfall aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in ihrer Abfallwirtschaftssatzung ausgeschlossen hat, wird dieser grundsätzlich überlassungspflichtig an die GSB (vgl. Abschnitt IV Nr. 5.2 der Anlage zur AbfPV).

Eingebaute Leichtbauplatte von der Seite, weißLeichtbauplatte eingebaut

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