FAQ: Altholz

Ist aufgrund der Deklarationspflicht nach § 3 Abs. 2 NachwV eine Runterstufung der Altholzkategorie A IV nach AltholzV möglich?

Entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der AltholzV sind bei der Zuordnung von Altholz Sortiment und Herkunft des Altholzes gemäß Anhang III der AltholzV als Regelvermutung zu beachten. Altholz der Kategorie A IV ist als gefährlicher Abfall einzustufen und deshalb nach den Vorgaben des § 3 Abs. 2 NachwV zu deklarieren (Analyse und Probenahmeprotokoll).

Im Rahmen der Deklarationspflicht nach § 3 Abs. 2 NachwV sind im Nachweisverfahren für den Abfall analytische Untersuchungen (z. B. auf Schwermetalle, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenorganische Verbindungen) notwendig. Diese Analytik dient einerseits dazu die im Abfall enthaltenen gefährlichen Stoffe zu deklarieren, andererseits die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung in der geplanten Entsorgungsanlage zu gewährleisten. Die Herabstufung in eine niedrigere Altholzkategorie gemäß AltholzV und die damit verbundene Möglichkeit, das Altholz einer stofflichen Verwertung zuzuführen, kann durch diese Deklarationsanalyse generell nicht abgeleitet werden.

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