BQS 10-1 "Deponiegas"

Noch Jahrzehnte nach der bis Juni 2005 zulässigen Ablagerung von biologisch abbaubaren und organikhaltigen Abfällen kann klimaschädliches Methan aus Siedlungsabfalldeponien entweichen. Nach den Vorgaben der Deponieverordnung (DepV) ist Deponiegas zu fassen, zu behandeln und nach Möglichkeit energetisch zu verwerten (Nr. 7 in Anhang 5 der DepV).

Mit der Novelle der Deponieverordnung vom 30.06.2020 wurde verankert, dass Deponiegasfassung, -behandlung und -verwertung nach dem Stand der Technik zu erfolgen haben. Die Länder legen hierfür bundeseinheitliche Qualitätsstandards fest.

An wen richtet sich der BQS 10-1?

Der BQS 10-1 richtet sich vor allem an Überwachungsbehörden. Diese müssen dessen Maßstäbe spätestens ab dem 01.03.2026 als Stand der Technik bei behördlichen Überprüfungen anlegen. Demzufolge müssen Deponiebetreiber ab dem 01.03.2026 die Anforderungen des BQS 10-1 als Stand der Technik erfüllen.

Der BQS 10-1 gilt für alle Deponien, die der Deponieverordnung unterliegen und auf denen Deponiegas in relevanten Mengen entsteht. Gemäß Kapitel 1.3.1 des BQS 10-1 liegen relevante Mengen dann vor, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung einer hinreichenden Emissionsbegrenzung erforderlich sind. Diese umfassen beispielsweise auch Kontrollen von passiven Behandlungsanlagen wie Biofiltern oder FID-Begehungen.

Der BQS 10-1 definiert den Stand der Technik für die Fassung und Behandlung von Deponiegas. Insofern kann er für Deponien, die nicht der Deponieverordnung unterliegen, als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Ab wann müssen die Anforderungen des BQS 10-1 erfüllt werden?

Spätestens ab dem 01.03.2026 sind die Maßgaben des BQS 10-1 als Stand der Technik bei behördlichen Überprüfungen anzulegen. Somit sind bei Neugenehmigungen von Deponiegasfassungs- und / oder -behandlungsanlagen oder wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen sowie bei den nach § 22 Abs. 2 DepV alle vier Jahre durch die zuständige Behörde durchzuführenden Überprüfungen der behördlichen Entscheidungen die Vorgaben des BQS 10-1 zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den verbleibenden, kürzer werdenden Zeitraum sollten erste Maßnahmen unverzüglich angegangen werden (siehe "Fahrplanvorschlag"). Auf mögliche Synergieeffekte mit dem Förderprogramm Nationale Klimaschutz Initiative (NKI) weisen wir ausdrücklich hin.

Fahrplan für die Umsetzung des BQS 10-1

Der Fahrplan ist lediglich als allgemeiner Vorschlag zu verstehen. Er ist jeweils individuell auf die konkrete Deponie mit ihren lokalen technischen Spezifika anzupassen.

  1. Ermittlung des Deponiegaspotentials
  2. Erstellen des Sicherheitstechnischen Konzepts für die Deponiegasanlage
  3. Bestandsanalyse
    1. Zustandserfassung der gesamten Deponiegasanlage
    2. Dokumentation der Entwicklung der Gasmenge
    3. Abschätzung der Leistungsfähigkeit der bestehenden Anlage
    4. Gesamtbewertung
  4. Zusammenstellen der Dokumentation und Erstellen eines Qualitätsmanagementplans (QMP) "Deponiegas"
    1. Bestandsanalyse mit ermitteltem Deponiegaspotential
    2. Betriebshandbuch für Deponiegas
    3. Sicherheitstechnisches Konzept
    4. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Emissionsreduzierung
    5. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten bei der Überwachung
    6. Zielwertabgleich und Zustandsbewertung (im Rahmen der zyklischen Überprüfung)
  5. Gegebenenfalls Ergreifen von technischen Maßnahmen, "NKI-Maßnahmen". Diese ergeben sich aus der Gesamtbewertung unter 3d) und den technischen und organisatorischen Maßnahmen unter 4d).

Weiterführende Informationen

Den Vortrag "Der BQS 10-1 – und nun? Anforderungen an den Deponiebetreiber" zu der Fachtagung "Deponieseminar 2023" des LfU (mitsamt einem ausführlicheren "Fahrplan") finden Sie im kostenlosen Tagungsband (Download) im Bestellshop des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter:

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