Detailinformationen zu Geodatendienst
Schutzgebiete des Naturschutzes - WFS
https://www.lfu.bayern.de/gdi/wfs/natur/schutzgebiete?
Datenlayer
- geschützte Landschaftsbestandteile (Flächen)
Durch Verordnung (GLB-VO; § 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Landschaftsbestandteile wie z. B. Alleen, Hecken, Tümpel, ehemalige Abbaustellen. - Biosphärenreservate
Sicherung großräumiger charakteristischer Landschaften durch Erhalt und Förderung traditioneller, extensiver Landnutzungsformen sowie durch Entwicklung und Erprobung neuer, besonders schonender Wirtschaftsweisen. - Nationalparke
Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. - Naturparke
Naturparke dienen der umweltverträglichen Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaften natur- und umweltverträglichen Landnutzung. - Vogelschutzgebiete
Die Gebiete der Vogelschutzrichtlinie dienen der langfristigen Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Europas und ihrer Lebensräume. Die Abgrenzungen der bayerischen Vogelschutzgebiete wurde durch die "Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen" (kurz: VoGEV) am 12.7.2006, geändert durch Verordnung vom 22.07.2014, rechtsverbindlich festgelegt. Mit der "Bayerische Verordnung über die Natura 2000_Gebiete" vom 19.02.2016, wurden die Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete mit einer gemeinsamen Verordnung rechtsverbindlich festgelegt. Die Bayerische Gesamtmeldung der Vogelschutzgebiete wird im Maßstab 1:5.000 angeboten. - Fauna-Flora-Habitat-Gebiete
FFH-Gebiete dienen dem Schutz von Tier- und Pflanzenarten und Lebensräumen sowie der biologischen Vielfalt in einem EU weiten NATURA 2000 Schutzgebietsnetz. Mit der "Bayerische Verordnung über die Natura 2000_Gebiete" vom 19.02.2016, wurden die Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete mit einer gemeinsamen Verordnung rechtsverbindlich festgelegt. Die Bayerische Gesamtmeldung der FFH-Gebiete wird im Maßstab 1:5.000 angeboten. - Nationale Naturmonumente
Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. - geschützte Landschaftsbestandteile (Punkte)
Durch Verordnung (GLB-VO; § 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Landschaftsbestandteile wie z. B. Alleen, Hecken, Tümpel, ehemalige Abbaustellen. - Naturdenkmale (Flächen)
Durch Verordnung (ND-VO; § 28 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Naturdenkmale wie z.B. alte oder seltene Einzelbäume, Felsgruppen, Quellen, Wasserfälle. - Naturdenkmale (Punkte)
Durch Verordnung (ND-VO; § 28 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Naturdenkmale wie z.B. alte oder seltene Einzelbäume, Felsgruppen, Quellen, Wasserfälle. - Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. - Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften von Tier und Pflanzenarten.
Formate
- Sonstiges
Aktualität
- Aktualisierung am: 01.03.2024
- Aktualisierungsintervall: bei Bedarf
Räumliches Referenzsystem
- EPSG 31467: DHDN / Gauss-Krüger Zone 3
- EPSG 4258: ETRS89 / geographisch
- EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N
- EPSG 31468: DHDN / Gauss-Krüger Zone 4
- EPSG 25833: ETRS89 / UTM Zone 33N
- EPSG 4326: WGS 84 / geographisch
Räumliche Ausdehnung
Der Dienst umfasst die Landesfläche Bayerns.
Nutzungsbedingungen
Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0); Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de
Nutzungseinschränkungen
Rechtsverbindliche Schutzgebietsgrenzen sind bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde einzusehen. Die hier angegebenen Flächenangaben sind digital berechnet und können von der jeweiligen Verordnungsfläche abweichen.