Detailinformationen zu Geodatendienst
Schutzgebiete des Naturschutzes - Downloaddienst
Datenlayer
- geschützte Landschaftsbestandteile (Flächen)
Durch Verordnung (GLB-VO; § 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Landschaftsbestandteile wie z. B. Alleen, Hecken, Tümpel, ehemalige Abbaustellen. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Biosphärenreservate
Sicherung großräumiger charakteristischer Landschaften durch Erhalt und Förderung traditioneller, extensiver Landnutzungsformen sowie durch Entwicklung und Erprobung neuer, besonders schonender Wirtschaftsweisen. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Naturparke
Naturparke dienen der umweltverträglichen Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaften natur- und umweltverträglichen Landnutzung. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Nationalparke
Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Nationale Naturmonumente
Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - geschützte Landschaftsbestandteile (Punkte)
Durch Verordnung (GLB-VO; § 29 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Landschaftsbestandteile wie z. B. Alleen, Hecken, Tümpel, ehemalige Abbaustellen. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Naturdenkmale (Flächen)
Durch Verordnung (ND-VO; § 28 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Naturdenkmale wie z.B. alte oder seltene Einzelbäume, Felsgruppen, Quellen, Wasserfälle. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Naturdenkmale (Punkte)
Durch Verordnung (ND-VO; § 28 BNatSchG, Art. 16 BayNatSchG, SchutzVO) geschützte Naturdenkmale wie z.B. alte oder seltene Einzelbäume, Felsgruppen, Quellen, Wasserfälle. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften von Tier und Pflanzenarten. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich) - Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. (Aktualisierung am 01.05. und 01.12. jährlich)
Formate
- Sonstiges
Aktualität
- Aktualisierung am: 01.10.2024
- Aktualisierungsintervall: bei Bedarf
Räumliches Referenzsystem
- EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N
- EPSG 4258: ETRS89 / geographisch
Räumliche Ausdehnung
Der Dienst umfasst die Landesfläche Bayerns.
Nutzungsbedingungen
Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0); Datenquelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, www.lfu.bayern.de
Nutzungseinschränkungen
Rechtsverbindliche Schutzgebietsgrenzen sind bei der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde einzusehen. Die hier angegebenen Flächenangaben sind digital berechnet und können von der jeweiligen Verordnungsfläche abweichen.
Rechtliche Hinweise
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen