PRESSEMITTEILUNG
Abfall: Nr. 20 / Freitag, 10. Juli 2020
Infektiöse Abfälle in Bayern
Überlassungspflicht hat weiterhin Bestand
+++ Bei der Behandlung von Patienten mit Infektionskrankheiten wie beispielsweise Hepatitis, Cholera und COVID-19 fallen Abfälle an, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. In Bayern müssen diese Abfälle aus dem Gesundheitsbereich in den Verbrennungsanlagen der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH oder der AVA Abfallverwertung Augsburg beseitigt werden. Diese Anlagen sind speziell für derartige Abfälle konzipiert und garantieren die sichere Zerstörung des Infektionspotentials auf hohem umwelt- und sicherheitstechnischem Niveau. Durch die gesetzliche Anordnung der Überlassungspflicht übernimmt der Freistaat die Verantwortung für die sichere Beseitigung dieser sensiblen Abfälle zum Nutzen des Gemeinwohls. Auch für die aktuelle COVID-19-Pandemie kann eine zeitnahe Übernahme und Beseitigung der infektiösen Abfälle sichergestellt werden. +++
Eine private Entsorgungsfirma vertritt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Auffassung, dass die Desinfektion und anschließende Verbrennung infektiöser Abfälle in betriebseigenen Anlagen im nordrhein-westfälischen Lünen eine Verwertung darstelle, und bekam in einem erstinstanzlichen Urteil des Augsburger Verwaltungsgerichtes Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Freistaat Bayern legt Rechtsmittel dagegen ein. Damit bleibt die Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle in Bayern unverändert bestehen.
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