Anlagenverordnung

Bedeutung

Viele Stoffe in unserer Umwelt können die Beschaffenheit von Wasser nachteilig verändern. Bereits äußerst geringe Konzentrationen dieser Stoffe können damit verunreinigtes Wasser für den menschlichen Genuss unbrauchbar und für den Naturhaushalt belastend machen. Zum Schutz der Lebensgrundlage Wasser ist der Einsatz solcher Stoffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren. An die Anlagen zum unvermeidlichen Umgang mit diesen wassergefährdenden Stoffen sind strenge Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen sind seit 1.8.2017 einheitlich für ganz Deutschland in der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" vom 18. April 2017 enthalten (Bundesgesetzblatt Nr. 22/2017). Ergänzt werden die gesetzlichen Vorschriften von einem umfangreichen Regelwerk.

Die Begriffe "Anlagen", "Umgang" und "wassergefährdende Stoffe"

Als Anlagen sind Einheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen definiert, die länger als sechs Monate an einem Ort zu einem betrieblichen Zweck betrieben werden. Wie der Umgriff einer AwSV-Anlage bestimmt und sie gegen andere Anlagen abgegrenzt werden kann, beschreibt das LfU-Infoblatt "Hinweise zur Anlagenabgrenzung".

Unter Umgang sind die sieben Tätigkeiten des Lagerns, Abfüllens, Umschlagens, Herstellens, Behandelns und Verwendens sowie des Beförderns in Rohrleitungen zu verstehen. Andere wichtige Tätigkeiten mit wassergefährdenden Stoffen, wie das Ablagern (auf Deponien), der Umgang außerhalb von Anlagen und das Befördern mit Verkehrsmitteln und in Rohrfernleitungen zählen nicht zum Regelungsbereich der AwSV, sondern sind durch eigene Bestimmungen geregelt.

Als wassergefährende Stoffe gelten reine Stoffe und Stoffgemische, die geeignet sind, "dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen." In Anlage 1 AwSV werden die wassergefährdenden Stoffe u.a. nach den Kriterien Toxizität, Bioakkumulierbarkeit, Kanzerogenität, Mutagenität, Abbaubarkeit und Mobilität in drei Wassergefährdungsklassen bzw. als nicht wassergefährdend eingestuft. Außerhalb dieser Einstufungssystematik stehen Abwasser sowie radioaktive Stoffe. Ihre Wassergefährdung wird durch andere Rechtsvorschriften berücksichtigt. Für wassergefährdende Stoffe, deren Eigenschaften mit dem üblichen Einstufungsschema nicht abgebildet werden können, und für Stoffe aus der Landwirtschaft führt die AwSV die neue Bezeichnung "allgemein wassergefährdend" ein. Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt unter Themen – Chemikalien – Wassergefährdende Stoffe.

Sicherheitskonzept

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass "eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist". Dieser sogenannte "Besorgnisgrundsatz" besagt, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des Gewässers bestehen darf: ein Schadenseintritt muss nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein. Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ist der gegenüber dem Besorgnisgrundsatz etwas abgestufte bestmögliche Schutz der Gewässer sicherzustellen. Um das Schutzziel zu erreichen, ist für jede Anlage ein Sicherheitskonzept zu erstellen, das grundsätzlich Anforderungen aus folgenden Bereichen enthalten muss:

  • Allgemeine Sicherheit (primäre Sicherheit) Eignung, Zuverlässigkeit aller Anlagenteile gegenüber allen Belastungen und Einwirkungen
  • Mehrfachsicherheit (sekundäre Sicherheit) redundante technische Schutzvorkehrungen
  • Eigen- und Fremdüberwachung (tertiäre Sicherheit).

Umsetzung des Sicherheitskonzeptes

Die Anlagenverordnung konkretisiert die Anforderungen und Wege, mit denen das Schutzziel des Wasserhaushaltsgesetzes und das o.g. Sicherheitskonzept umgesetzt werden sollen. Die Gefährdung, die von einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeht, hängt ab von der Wassergefährdung der dort enthaltenen Stoffe – meist durch die Wassergefährdungsklasse charakterisiert - sowie von deren Menge. In Abhängigkeit von diesen beiden Faktoren werden insbesondere für Anlagen zum Umgang mit festen und flüssigen wassergefährdenden Stoffen die sogenannten Gefährdungsstufen festgelegt. Die Einstufung in die Gefährdungsstufen A bis D ist maßgeblich für die an die Anlage zu stellenden Anforderungen.

Tabelle Gefährdungsstufen nach § 39 AwSV
Volumen in m3
bzw. Masse in t
Wasser-
gefährdungs-
klasse (WGK) 1
WGK 2 WGK 3
bis 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,22 m3 oder 0,2 t bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1.000 Stufe B Stufe D Stufe D
mehr als 1.000 Stufe C Stufe D Stufe D

Insbesondere bei Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen sind viele Anforderungen nur von der Stoffmenge in der Anlage abhängig.

Materielle Anforderungen

Die Konkretisierung der materiellen Anforderungen trifft die Anlagenverordnung im Wesentlichen in den

  • Arbeiten an Anlagen durch Fachbetriebe ausführen zu lassen (Fachbetriebspflicht, § 45)),
  • Anlagen regelmäßig zu überwachen (Eigenüberwachung, § 46 Abs. 1),
  • Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen (Fremdüberwachung, § 46 Abs. 2 und 3),
  • beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besondere Sorgfalt anzuwenden (§ 23) und
  • zu Anlagen Betriebsanweisungen und Anlagendokumentationen vorzuhalten (§§ 43 und 44).

Verwaltungsverfahren

Neben die eigenverantwortliche Umsetzung der Anforderungen treten für bestimmte Anlagen Verwaltungsverfahren, in denen auch die beteiligten Behörden bei der Umsetzung der Anforderungen der AwSV mitwirken. Diese sind

  • die Anzeige der Errichtung und wesentlichen Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • die wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen vor Errichtung und wesentlicher Änderung und
  • übergeordnete Verfahren (insbesondere Verfahren nach Immissionsschutzrecht).

Ansprechpartner

Zuständig für den Vollzug der AwSV und damit Ansprechpartner für Fragen zu diesem Themenkomplex sind die Fachkundigen Stellen für Wasserwirtschaft bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte).

Allgemeine Fragen zur Anlagenverordnung (AwSV) können Sie auch an das LfU richten. Schreiben Sie uns eine Nachricht an AwSV.

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